Das LG München I hat die von der Landeshauptstadt München beantragte einstweilige Verfügung gegen die beiden Veranstalter des Oktoberfests in Dubai ganz überwiegend erlassen.
Das LG München I hat den Veranstaltern des Oktoberfests Dubai unter anderem verboten, mit der Formulierung „Oktoberfest goes Dubai“ sowie der dazugehörigen Abbildung zu werben. Verboten ist ihnen insbesondere auch, unter dieser Bezeichnung Schausteller und Gastronomen in Deutschland für ihre Veranstaltung in Dubai anzuwerben.
Die beiden verfügungsbeklagten Veranstalter vertraten die Auffassung, dass der Begriff „Oktoberfest“ von jedermann verwendet werden darf und nicht markenrechtlich oder kennzeichenrechtlich geschützt werden kann. Außerdem assoziiere man mit dem Begriff „Oktoberfest“ nicht unbedingt das Münchner Oktoberfest.
Die Formulierung „Oktoberfest goes Dubei“ bedeute im Englischen gerade nicht, dass das Münchner Oktoberfest nach Dubai umziehe.
Zudem habe die Landeshauptstadt München bereits im Frühjahr 2021 von der geplanten Veranstaltung in Dubai Kenntnis gehabt und könne deshalb keine einstweilige Verfügung mehr erlangen. Sie habe mit der Stellung dieses Antrags zu lange gewartet.
Dabei erkannte die Kammer in der Formulierung „Oktoberfest goes Dubai“ sowohl eine Irreführung von Verbrauchern als auch eine unlautere Rufausbeutung.
Denn ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise werde der Formulierung entnehmen, dass das Münchner Oktoberfest nach Dubai verlegt werde bzw. ausweiche, sagte Vorsitzender Richter Georg Werner in seiner mündlichen Urteilsbegründung.
Der gute Ruf des Münchner Oktoberfests werde durch die streitgegenständliche Werbung für Verbraucher auf die Veranstaltung in Dubai in unzulässiger Weise übertragen.
Das im Urteil ausgesprochene Verbot der entsprechenden Bewerbung gilt ab sofort deutschlandweit, denn es ist als einstweilige Verfügung sofort vollstreckbar. Allerdings kann gegen das Urteil noch Berufung eingelegt werden.
Das LG München I hat den Veranstaltern des Oktoberfests Dubai unter anderem verboten, mit der Formulierung „Oktoberfest goes Dubai“ sowie der dazugehörigen Abbildung zu werben. Verboten ist ihnen insbesondere auch, unter dieser Bezeichnung Schausteller und Gastronomen in Deutschland für ihre Veranstaltung in Dubai anzuwerben.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Landeshauptstadt München hatte am 25.05.2021 eine einstweilige Verfügung gegen die Veranstalter des Oktoberfests Dubai beantragt.Die beiden verfügungsbeklagten Veranstalter vertraten die Auffassung, dass der Begriff „Oktoberfest“ von jedermann verwendet werden darf und nicht markenrechtlich oder kennzeichenrechtlich geschützt werden kann. Außerdem assoziiere man mit dem Begriff „Oktoberfest“ nicht unbedingt das Münchner Oktoberfest.
Die Formulierung „Oktoberfest goes Dubei“ bedeute im Englischen gerade nicht, dass das Münchner Oktoberfest nach Dubai umziehe.
Zudem habe die Landeshauptstadt München bereits im Frühjahr 2021 von der geplanten Veranstaltung in Dubai Kenntnis gehabt und könne deshalb keine einstweilige Verfügung mehr erlangen. Sie habe mit der Stellung dieses Antrags zu lange gewartet.
Den Einwendungen der beiden Veranstalter folgte das LG München I nicht:
Die Kammer führte vielmehr aus, Gegenstand des Verbotsantrags der Stadt sei nicht die Verwendung des Begriffs „Oktoberfest“, sondern die Bezeichnung „Oktoberfest goes Dubai“ in verschiedenen Zusammenhängen.Dabei erkannte die Kammer in der Formulierung „Oktoberfest goes Dubai“ sowohl eine Irreführung von Verbrauchern als auch eine unlautere Rufausbeutung.
Denn ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise werde der Formulierung entnehmen, dass das Münchner Oktoberfest nach Dubai verlegt werde bzw. ausweiche, sagte Vorsitzender Richter Georg Werner in seiner mündlichen Urteilsbegründung.
Der gute Ruf des Münchner Oktoberfests werde durch die streitgegenständliche Werbung für Verbraucher auf die Veranstaltung in Dubai in unzulässiger Weise übertragen.
Das im Urteil ausgesprochene Verbot der entsprechenden Bewerbung gilt ab sofort deutschlandweit, denn es ist als einstweilige Verfügung sofort vollstreckbar. Allerdings kann gegen das Urteil noch Berufung eingelegt werden.
LG München I, 25.06.2021 - Az: 17 HKO 7040/21
Quelle: PM des LG München I
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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