Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz wegen eines Eingriffs in ihren ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb in Anspruch.
Die Klägerin ist ein in S. ansässiges Klinikunternehmen. Sie bietet ihren Patienten einen Internet-Zugang über ein WLAN-Netzwerk zur Nutzung an. Der Zugang zu dem WLAN wird den Patienten dadurch ermöglicht, dass ihnen das erforderliche Passwort mitgeteilt wird.
Die Klägerin erhielt von der Beklagten das anwaltliche Schreiben vom 29.01.2014, in welchem sie wegen einer angeblichen
Urheberrechtsverletzung durch das Anbieten der Tonaufnahme „Komodo“ über ein sog. Filesharing-Netzwerk
abgemahnt wurde.
Die Beklagte machte in dem Schreiben einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 300,00 € sowie Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 546,59 € geltend und unterbreitete der Klägerin einen Vergleichsvorschlag über die Zahlung von 450,00 €.
Die Klägerin antwortete mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 07.02.2014 und wies den Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung von sich. Sie forderte die Beklagte auf, zu erklären, dass sie die geltend gemachten Ansprüche fallen lasse. Daraufhin erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 10.02.2014 dass sie aufgrund der besonderen Einzelfallumstände auf die geltend gemachten Ansprüche verzichte und diese nicht weiter verfolgen werde.
Mit der Klage begehrt die Klägerin Erstattung der für das vorgerichtliche Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 07.02.2014 entstandenen Rechtsverfolgungskosten.
Sie vertritt die Ansicht, die unberechtigte Abmahnung stelle einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Dieser sei auch schuldhaft gewesen, da für die Beklagte erkennbar gewesen sei, dass es sich bei der Klägerin um ein Klinikunternehmen handele, so dass die Beklagte ohne nähere Kenntnis der Sachlage die Klägerin nicht einer Urheberrechtsverletzung habe bezichtigen dürfen und sie nicht zur Abgabe einer straf bewährten Unterlassungserklärung habe auffordern dürfen.
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