Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten Bereits 404.869 Anfragen

Keine Haftung des Anschlussinhabers bei Filesharing und Unklarheit der Täterschaft

Urheberrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein Anschlussinhaber kann nur dann wegen einer durch Filesharing begangenen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden, wenn auch feststeht, dass er der Täter war oder die Täterschaft zumindest vermutet werden kann.

Sofern jedoch vorgetragen wird, dass der mit dem Anschlussinhaber im selben Haushalt lebender Partner oder minderjährige Kinder ebenfalls als Täter in Betracht kommen und streiten diese alle die Tätigkeit in Filesharing-Netzwerken ab, so ist der Ansprüche geltend machende Urheber in der Darzulegungs- und Beweislast dahingehend, dass der in Anspruch genommene Anschlussinhaber die Rechtsverletzung begangen hat.


AG Bielefeld, 08.07.2015 - Az: 42 C 708/14

ECLI:DE:AGBI:2015:0708.42C708.14.00

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus DIE ZEIT

Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Zuerst war ich schon skeptisch, aber der Kontakt war professionell. Die Beantwortung meine Fragen sehr zügig, obwohl es Wochenende war, perfekt. Ich ...
Verifizierter Mandant
Sehr schnelle und kompetente Beratung! Auch Rückfragen wurden umgehend beantwortet. Aufgrund der Rückmeldungen wurde die Sache (Rücktritt vom ...
Verifizierter Mandant