Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 422.492 Anfragen

Keine Haftung des Anschlussinhabers bei Filesharing und Unklarheit der Täterschaft

Urheberrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein Anschlussinhaber kann nur dann wegen einer durch Filesharing begangenen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden, wenn auch feststeht, dass er der Täter war oder die Täterschaft zumindest vermutet werden kann.

Sofern jedoch vorgetragen wird, dass der mit dem Anschlussinhaber im selben Haushalt lebender Partner oder minderjährige Kinder ebenfalls als Täter in Betracht kommen und streiten diese alle die Tätigkeit in Filesharing-Netzwerken ab, so ist der Ansprüche geltend machende Urheber in der Darzulegungs- und Beweislast dahingehend, dass der in Anspruch genommene Anschlussinhaber die Rechtsverletzung begangen hat.


AG Bielefeld, 08.07.2015 - Az: 42 C 708/14

ECLI:DE:AGBI:2015:0708.42C708.14.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Computerwoche 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.280 Bewertungen)

Schnell, kompetent und für mich, verständlich geschrieben, wurde mein Anliegen in kurzer Zeit erledigt. Gerne wieder
Verifizierter Mandant
Die Beratung war schnell und sehr hilfreich.
Lilli Rahm, 79111 Freiburg