Nach Ansicht des Gerichts ist der Anschlussinhaber zwar im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet.
Der Anschlussinhaber ist aber nicht verpflichtet, die in Betracht kommenden Personen zu befragen und das Ergebnis dieser Befragung mitzuteilen.
Aus der Rechtsprechung lässt sich keine generalisierte Pflicht für den Beklagten dahin entnehmen, auf den von der Gegenseite vorgetragenen Tag eines Eingriffs bezogen zu erforschen, ob seine Lebensgefährtin exakt an diesem Tag möglicherweise den Internetanschluss genutzt hat und diese ggf. der Gegenseite zu „melden“.
Dies ergibt sich aus dem grundgesetzlich verankertem besonderen Schutz der Familie.
Die Folge:
Damit hat der Abmahnende die Beweis- und Darlegungslast.