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Filesharing-Klage auf Schadensersatz und Kostenerstattung abgewiesen

Urheberrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Im zu entscheidenden Fall wies das Gericht eine Klage auf Kostenerstattung und Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung an einem Hörbuch als unbegründet ab. Konkret ging es um das Hörbuch „Das verlorene Symbol“ von Dan Brown. Der angebliche File-Sharer erhielt eine Abmahnung mit einer nicht unerheblichen Kostennote sowie einer Unterlassungserklärung, die der Betroffene abgeben sollte.

Der Betroffene sah sich keiner Schuld bewusst und zahlte nicht, gab lediglich eine modifizierte Unterlassungserklärung ab. Sein Rechner war zur fraglichen Zeit gar nicht angeschaltet. Es waren jedoch noch vier andere Personen im Haushalt, die über weitere Computer verfügten. Die anderen Personen machten allesamt von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, so dass der Kläger das Gegenteil nicht beweisen konnte. Es wäre aber notwendig gewesen, nachzuweisen, dass der Beklagte persönlich die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen hat. Es genügte, dass die ernsthafte Möglichkeit aufgezeigt wurde, dass allein ein Dritter die Rechtsverletzung begangen hat. Das der Beschuldigte vorgetragen hat, während der streitgegenständlichen Zeitspanne neben seiner Verlobten geschlafen zu haben, während seine drei Kinder, die zu diesem Zeitpunkt im Hause waren, genügt als ernsthafte Möglichkeit. Weiterer Vortrag war zur Entkräftung der tatsächlichen Vermutung nicht notwendig und kann bei lebensnaher Betrachtung vom Beklagten auch nicht erwartet werden.
Leben in einem Haushalt mehrere Familienmitglieder und nutzen diese das Internet – wie hier – über eigene Computer, entzieht es sich regelmäßig der Kenntnis des Anschlussinhabers welches Familienmitglied sich zu einem konkreten vergangenen Zeitpunkt in das Internet eingewählt hat und welche Vorgänge dort gegebenenfalls initiiert wurden.

Der Beklagte haftet auch nicht als Störer. Dies setzte voraus, dass der Beklagte als Anschlussinhaber Prüfpflichten verletzt hat und eine solche Pflichtverletzung auch kausal für die behauptete Urheberrechtsverletzung gewesen ist. Jedenfalls an der letztgenannten Voraussetzung fehlt es vorliegend. Anlasslose Belehrungs- und/oder Kontrollpflichten des Beklagten gegenüber seiner Verlobten oder den erwachsenen Kindern bestanden nicht. Es kann daher dahinstehen, ob der Beklagte seinen damals noch minderjährigen Sohn ausreichend belehrte, denn solange auch die Verlobte und die erwachsenen Kinder als Täter in Betracht kommen, steht nicht fest, dass eine etwaig pflichtwidrig unterlassene Belehrung des minderjährigen Sohnes kausal für die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung war.

Die Folge: Die Klage wurde als unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin blieb auf den Prozesskosten sitzen und erhielt auch sonst keine Zahlung vom Beklagten.


AG München, 08.04.2014 - Az: 274 C 22307/13

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