Im vorliegenden Fall ging es um eine Klage eines Inkassobüros auf im Rahmen einer Filesharing-Abmahnung (vermeintlich) angefallene Rechtsanwaltskosten.
Der Betroffene konnte aber glaubhaft machen, zum Downloadzeitpunkt auf der Arbeit gewesen zu sein und seinen Rechner ausgeschaltet zu haben. Im Haushalt hatten neben dem Betroffenen dessen Ehefrau und der gemeinsame Sohn Zugang zum fraglichen Internetanschluss. Die Einlassung hielt das Gericht für die sekundäre Darlegungslast. Es bestand hier die ernsthafte Möglichkeit, dass nicht der Anschlussinhaber sondern ein Dritter den Urheberrechtsverstoß durchgeführt hatte.
Eine Störerhaftung kommt nach der bestehenden BGH-Rechtsprechung nicht in Betracht.
Der Betroffene konnte aber glaubhaft machen, zum Downloadzeitpunkt auf der Arbeit gewesen zu sein und seinen Rechner ausgeschaltet zu haben. Im Haushalt hatten neben dem Betroffenen dessen Ehefrau und der gemeinsame Sohn Zugang zum fraglichen Internetanschluss. Die Einlassung hielt das Gericht für die sekundäre Darlegungslast. Es bestand hier die ernsthafte Möglichkeit, dass nicht der Anschlussinhaber sondern ein Dritter den Urheberrechtsverstoß durchgeführt hatte.
Die Folge:
Der Kläger ist in vollem Umfang für eine Rechtsverletzung darlegungs- und beweispflichtig.Eine Störerhaftung kommt nach der bestehenden BGH-Rechtsprechung nicht in Betracht.
Zudem wies das Gericht darauf hin, dass selbst bei einer Haftung dem Grunde nach ein Schadensersatz von i.d.R. max. 100,00 € in Betracht kommt, wenn ein Musikstück fragmentarisch hochgeladen wurde. Der Streitwert des vorgerichtlich geltend gemachten Unterlassungsanspruchs beträgt in einem solchen Fall die doppelte Lizenzgebühr, so dass Anwaltskosten von lediglich 46,41 € geltend gemacht werden könnten.
AG Bochum - Az: 70 C 27/14 (Hinweisbeschluss)
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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