Der Streitwert für den Unterlassungsanspruch ist bei der Bereitstellung eines einzelnen Musiktitels über ein Filesharing-Programm mit 3.000 € anzusetzen.
Ein Streitwert von 10.000 € kann nur bei Bereitstellung eines ganzen Musikalbums angesetzt werden.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes auf 10.000 € entspricht nicht dem gem. §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO maßgeblichen Interesse des Antragstellers an der Durchsetzung seines Anspruches im vorläufigen Rechtsschutz. Der Senat hat bisher den Streitwert für einen auf Unterlassung des Angebots urheberrechtlich geschützter Werke in sog. Tauschbörsen gerichteten Antrag auf 10.000 € beim Angebot eines aktuellen ganzen Musikalbums (Beschluss vom 14.3.2011 - Az: 6 W 44/11) festgesetzt. Auf dieser Grundlage erscheint die Festsetzung eines Gegenstandswerts von 3.000 € beim Angebot eines einzelnen Titels aus einem Sampler angemessen.
Ein Streitwert von 10.000 € kann nur bei Bereitstellung eines ganzen Musikalbums angesetzt werden.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes auf 10.000 € entspricht nicht dem gem. §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO maßgeblichen Interesse des Antragstellers an der Durchsetzung seines Anspruches im vorläufigen Rechtsschutz. Der Senat hat bisher den Streitwert für einen auf Unterlassung des Angebots urheberrechtlich geschützter Werke in sog. Tauschbörsen gerichteten Antrag auf 10.000 € beim Angebot eines aktuellen ganzen Musikalbums (Beschluss vom 14.3.2011 - Az: 6 W 44/11) festgesetzt. Auf dieser Grundlage erscheint die Festsetzung eines Gegenstandswerts von 3.000 € beim Angebot eines einzelnen Titels aus einem Sampler angemessen.
OLG Köln, 17.11.2011 - Az: 6 W 234/11
ECLI:DE:OLGK:2011:1117.6W234.11.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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