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Keine Haftung des Anschlussinhabers bei belehrendem Hinweis

Urheberrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der Inhaber eines Internetanschlusses, der auch von Familienangehörigen benutzt wird, haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen durch Herunterladen von Audio-und Videodateien aus illegalen Tauschbörsen, wenn das betreffende Familienmitglied ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, den Internetanschluss nur zu legalen Zwecken und insbesondere nicht für illegale Tauschbörsen zu nutzen.

Bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sich die Mitbenutzer nicht an die Anweisung halten, ist der Anschlussinhaber auch nicht zu weitergehenden Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen angehalten.

Nach der Auffassung des Amtsgerichts Frankfurt am Main, die sich im Übrigen auf die Rechtssprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG Frankfurt, 20.12.2007 - Az: 11 W 58/07) stützt, und der sich nunmehr auch das hier erkennende Gericht angeschlossen hat, besteht nicht bereits deshalb Anlass, nahestehende Personen bei der Benutzung eines Internetanschlusses zu überwachen, nur weil Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkommen und die Medien darüber umfangreich berichtet haben.

Eine Pflicht zur Instruierung und Überwachung des Nutzers erweckt den Anschlussinhaber bei der Überlassung des Internetanschlusses an Dritte erst und nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Nutzer den Anschein zur Rechtsverletzung missbrauchen werde.

Anhaltspunkte für einen Mißbrauch bestehen, so das Landgericht Frankfurt am Main in Übereinstimmung mit Oberlandesgericht Frankfurt am Main, grundsätzlich erst dann, "wenn dem Anschlussinhaber frühere Verletzungen gleicher Art durch den Nutzer oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt sind oder bekannt sein müssten".

Im Falle einer Abmahnung wegen unzulässigen Filesharings ist der Inhaber des Internetanschlusses nicht zur Übernahme der hierfür angefallenen Anwaltsgebühren verpflichtet.


AG Frankfurt/Main, 25.03.2010 - Az: 30 C 2598/08 - 25

ECLI:DE:AGFFM:2010:0325.30C2598.08.0A

Quelle: JurPC Web-Dok. 179/2010

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