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Störerhaftung des Internetanschlussinhabers

Urheberrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Dem Inhaber eines Internetanschlusses obliegt es nicht nur, seinen minderjährigen Kindern ausdrücklich und konkret zu untersagen, Musik mittels Filesharing-Software aus dem Internet herunterzuladen. Er muss im Rahmen des Zumutbaren auch wirksame Maßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen ergreifen.

Leitsätze:

1. Die Störerhaftung Dritter wird durch Zumutbarkeitserwägungen eingegrenzt, wobei sich Art und Umfang der gebotenen Kontrollmaßnahmen nach Treu und Glauben bestimmen.Die Verpflichtung, geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen zutreffen, hat sich im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen zu halten.

2. Das Überlassen eines Internetanschlusses an Dritte, insbesondere an minderjährige Jugendliche, bringt die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit mit sich, dass von diesen Rechtsverletzungen begangen werden (hier: Urheberrechtsverletzungen). Dieses Risiko löst Prüf- und Handlungspflichten des Internetanschlussinhabers aus, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen.

3. Dem Inhaber eines Internetanschlusses obliegt es nicht nur, seinen minderjährigen Kindern ausdrücklich und konkret zu untersagen, Musik mittels einer Filesharing-Software aus dem Internet herunterzuladen. Er muss im Rahmen des Zumutbaren auch wirksame Maßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen ergreifen.

4. Eine Rückwirkung von § 97a Abs. 2 UrhG auf Fälle vor dessen Inkrafttreten kommt nicht in Betracht, da eine solche nicht ausdrücklich angeordnet wurde.

5. Werden 964 Audiodateien zum Download angeboten ist eine unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne von § 97a UrhG nicht mehr gegeben.


LG Köln, 13.05.2009 - Az: 28 O 889/08

Quelle: MIR 2009, Dok. 169

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