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Lizenzfreies Bild verwendet: Kostenlose Nutzung oder droht eine Rechnung?

Urheberrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Bei immer mehr Online-Aktivitäten stellen Nutzer Bilder ein - ob auf Facebook, Instagram oder der eigenen Webseite. Doch die wenigsten dieser Bilder sind Eigenkreationen. Vielmehr werden ganz überwiegend Bilder von Plattformen, die bei der Suche nach „kostenlosen Bildern“ in einer Suchmaschine vorgeschlagen werden, verwendet.

Der Nutzer geht davon aus, es handelt sich um ein kostenloses Bild, welches unproblematisch verwendet werden kann. Umsomehr überrascht es den Verwender dann, wenn nach einer geraumen Zeit plötzlich eine Rechnung von Urheber des Bildes ins Haus flattert, mit der eine Schadensersatzforderung gestellt wird. Teilweise wird auch direkt eine Abmahnung versendet.

Was ist passiert?

Der Urheber stellt seine Bilder auf diversen Portalen zur Verfügung - in der Regel als „lizenzfreies Stockfoto“.

Viele Nutzer denken, dass „lizenzfrei" und „kostenlos" ein und selbe sind. Dem ist jedoch nicht so: Die Nutzung von Bildern, welche als „lizenzfrei“ beworben werden, kann durchaus etwas „kosten".

In Deutschland gilt das Urheberrecht. Dies bedeutet, dass der Schöpfer eines Bildes alle Rechte an diesem Bild innehat und dieser frei bestimmt, in welchem Kontext und wer das Bild benutzen darf. Er kann die Bedingungen festlegen und entsprechende „Lizenz“ erteilen.

Regelmäßig bieten Fotografen und Designer ihre Lizenzen zum Verkauf an - aber auch andere Gegenleistungen sind verhandelbar. Beispielsweise das Setzen eines Links, oder eben die Angabe des Urhebers. Gerade dies wird von Nutzern oft übersehen.

Dies bedeutet, dass die Urheberangabe nicht beachtet und ein lizenzfreies Bild - welches zwar kostenlos verwendet werden darf - ohne Angabe zum Urheber öffentlich zugänglich gemacht wurde. Der Urheber wollte aber benannt werden und entsprechend der Nutzungsbestimmungen der verwendeten Seite ist diese Angabe regelmäßig auch erforderlich gewesen.

Wie gehen die Urheber vor, um Ihren Anspruch durchzusetzen?

In der Regel wird der Nutzer in einem solchen Fall nicht direkt eine Abmahnung erhalten.

Der Betroffene wird stattdessen eher per E-Mail zunächst eine Art „Berechtigungsanfrage“ erhalten. Ist der Inhaber eines Patents oder eines Gebrauchsmuster vom Rechtsbestand seines Schutzrechtes überzeugt, so kann er einem möglichen Verletzer im Rahmen einer solchen Anfrage zur Stellungnahme auffordern, warum dieser das Schutzrecht nicht beachtet.

Der Grund für dieses vorgehen könnte in der Kostenfolge begründet sein:

Eine unberechtigte Abmahnung löst nämlich Kostenerstattungsansprüche aus, d.h. wird unberechtigt abgemahnt, sind der Gegenseite auch die entstandenen Rechtsanwaltsgebühren zur Verfolgung und Wahrnehmung seiner Rechte am Ende erstatten.


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Stand: (letzte Änderung: 28.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Nein, „lizenzfrei“ bedeutet nicht „kostenlos“. Der Urheber kann Bedingungen für die Nutzung festlegen, wie beispielsweise eine Pflicht zur Namensnennung oder das Setzen eines Links. Werden diese Bedingungen missachtet, kann dies rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Dies dient häufig dazu, das eigene Prozessrisiko zu minimieren. Eine unberechtigte Abmahnung kann zu Kostenerstattungsansprüchen des Empfängers führen, weshalb Urheber zunächst den Grund für die Bildnutzung abfragen, bevor sie förmliche anwaltliche Schritte einleiten.
Die Rechtsprechung ist hier uneinheitlich. Das Amtsgericht Würzburg hat entschieden, dass für ein unentgeltlich bereitgestelltes Bild kein Schadensersatzanspruch besteht, da das Bild aus objektiver Sicht einen Wert von 0 Euro habe (vgl. AG Würzburg, 23.07.2020 - Az: 34 C 2436/19). Andere Gerichte könnten dies jedoch anders bewerten.
Es kann sinnvoll sein, auf das Prozessrisiko des Urhebers und das Fehlen eines objektiven wirtschaftlichen Wertes hinzuweisen. Oft wird empfohlen, eine einvernehmliche Lösung „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ anzustreben, um die Angelegenheit final zu erledigen, oder das Risiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung individuell abzuwägen.
Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)

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