Gemäß
§ 106 UrhG stellt eine Urheberrechtsverletzung auch eine Straftat dar:
§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.(2) Der Versuch ist strafbar.Durch Schaffung des Auskunftsanspruches in
§ 101 UrhG sind Strafverfahren gegen
Filesharer seltener geworden. In der Regel wird die Staatsanwaltschaft nur auf Antrag des Urheberrechteinhabers tätig. Ausnahmen gelten in Fällen, in denen beispielsweise eine große Anzahl an Dateien oder besonders teure Software betroffen sind.
Hier wird unter Umständen das sog. Öffentliche Interesse an der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft bejaht, so dass in solchen Fällen die Staatsanwaltschaft auch ohne Antrag des Rechteinhabers tätig wird.
Ein Strafverfahren ist von einem Zivilverfahren, in dem ein Rechteinhaber beispielsweise auf
Unterlassung oder Schadensersatz klagt, unabhängig.
Im Strafverfahren wird der Strafanspruch des Staates gegen den Bürger durchgesetzt. Eine strafrechtliche Verfolgung kann deshalb durchaus neben der zivilrechtlichen Verfolgung durch den Rechteinhaber in Betracht kommen.