Ein weitverbreiteter Irrglaube im Umgang mit Abmahnungen – sei es im Urheberrecht wegen
Filesharings oder im Wettbewerbsrecht – hält sich hartnäckig: Viele Betroffene gehen davon aus, dass sie ein Schreiben einfach ignorieren können, solange es nicht per Einschreiben oder förmlicher Zustellung durch ein Gericht zugestellt wurde. Die Annahme, man könne im Streitfall einfach behaupten, das Schriftstück nie erhalten zu haben, und sei damit aus dem Schneider, erweist sich in der juristischen Praxis jedoch regelmäßig als fataler Fehler. Diese Strategie schützt nicht vor rechtlichen Konsequenzen, sondern ebnet oft den Weg für erheblich höhere Kosten durch einstweilige Verfügungen und Gerichtsverfahren.
Rechtlicher Charakter der Abmahnung
Eine
Abmahnung ist im Kern nichts anderes als die formale Aufforderung, ein bestimmtes rechtswidriges Verhalten – etwa das öffentliche Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten
Werkes in einer Tauschbörse – künftig zu unterlassen. Sie ist ein außergerichtliches Instrument zur Streitbeilegung. Der Gesetzgeber schreibt hierfür keine bestimmte Form vor. Eine Abmahnung kann daher theoretisch mündlich, per E-Mail, per Telefax oder durch einen einfachen Brief erfolgen. Es ist ein gefährlicher Trugschluss zu glauben, dass nur Briefe mit
gelbem Umschlag oder Einschreiben eine rechtliche Relevanz entfalten.
Auch wenn die Rechtsprechung hohe Anforderungen an die Eindeutigkeit stellt, gilt eine ordnungsgemäß versandte Abmahnung grundsätzlich auch dann als wirksam, wenn sie auf „unsicherem“ Wege den Empfänger erreicht. Verweigert der Empfänger die Annahme, etwa bei einem Einschreiben, oder verhindert er den Zugang durch technische Barrieren wie übermäßig strikte Firewall-Einstellungen bei E-Mails, so kann er sich später nicht darauf berufen, von dem Schreiben keine Kenntnis gehabt zu haben. Juristisch wird eine solche Vereitelung des Zugangs oft so behandelt, als sei das Schreiben zugegangen.
Beweislastverteilung im Zivilprozess
Der entscheidende Punkt, an dem die Strategie des Leugnens meist scheitert, ist die Verteilung der Beweislast vor Gericht. Zwar gilt im deutschen Zivilrecht grundsätzlich, dass derjenige, der sich auf den Zugang einer Willenserklärung beruft – hier der Abmahnende –, diesen auch beweisen muss. Lange Zeit war unklar, wie streng die Anforderungen an diesen Beweis sind. Früher genügte oft der Nachweis der Absendung, etwa durch ein Postausgangsbuch eines Rechtsanwalts.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat diese Grundsätze jedoch präzisiert. Der Bundesgerichtshof hat sich intensiv mit der Frage des Zugangs von Abmahnschreiben auseinandergesetzt (vgl. BGH, 21.12.2006 - Az:
I ZB 17/06). Die Richter stellten klar, dass der Abgemahnte grundsätzlich darlegen und beweisen muss, dass er keinen Anlass zur Klage gegeben hat. Dies impliziert die Behauptung, die Abmahnung habe ihn nicht erreicht. Da es sich hierbei um eine negative Tatsache handelt – also den Beweis, dass etwas nicht geschehen ist –, greift die sogenannte sekundäre Darlegungslast.
Bestreitet der Empfänger den Erhalt, muss der Abmahnende zunächst detailliert vortragen, wann und wie er das Schreiben auf den Weg gebracht hat. Kann der Abmahnende substantiiert darlegen, dass das Schreiben versendet wurde – etwa durch Vorlage einer Kopie des Schreibens, eines Sendeprotokolls beim Fax oder eines Zeugen für den Einwurf in den Briefkasten –, steigen die Anforderungen an den Empfänger erheblich. Ein pauschales Bestreiten reicht dann nicht mehr aus. Das Gericht wägt in der Folge die Glaubwürdigkeit der Parteien ab.
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