Auch dann, wenn eine Entschädigungsforderung per Fax um 22.58 Uhr am letzten Tag der 4-Wochen-Frist zur Anspruchsanmeldung abgeschickt wird, ist die Frist gewahrt. Die Forderung kann nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, diese hätte zu während der Geschäftszeiten eingehen müssen.
Im vorliegenden Fall hatten die Reisenden jedoch einen entscheidenden Fehler begangen, der zur Zurückweisung der Klage führte: Die Forderung wurde lediglich angekündigt und nicht konkret aufgelistet.
AG Hamburg, 29.11.2005 - Az: 23A C 353/05
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