In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf
schwerbehinderte Menschen beschäftigt sind, werden nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt, das die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung durch Abwesenheit oder Wahrnehmung anderer Aufgaben vertritt.
In Betrieben oder Dienststellen mit in der Regel mehr als 200 schwerbehinderten Menschen kann die Vertrauensperson gemäß § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX das mit der höchsten Stimmzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen.
Die Heranziehung weiterer stellvertretender Mitglieder zur Aufgabenerledigung ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Das gilt auch für den Fall der Verhinderung des nach § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX herangezogenen Mitglieds.
Sind die Vertrauensperson und das stellvertretende Mitglied mit der höchsten Stimmenzahl durch Abwesenheit oder Wahrnehmung anderer Aufgaben im Sinne des § 94 Abs. 1 SGB IX verhindert, sind die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung bei Erforderlichkeit nur für die Dauer des jeweiligen Einzelfalls von dem stellvertretenden Mitglied mit der nächst höheren Stimmenzahl wahrzunehmen.
Für die Dauer dieser Tätigkeit ist das stellvertretende Mitglied nach § 96 Abs. 4 Satz 1 SGB IX von seiner beruflichen Tätigkeit befreit. Einer Zustimmung oder Freistellung durch den
Arbeitgeber bedarf es dazu nicht.
Das hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts in einem Streit zwischen einer Schwerbehindertenvertretung und einem Arbeitgeber entschieden, in dessen Dienststelle ca. 300 schwerbehinderte Menschen beschäftigt sind.
Die Schwerbehindertenvertretung besteht aus der Vertrauensperson und sechs stellvertretenden Mitgliedern. Die Vertrauensperson ist nach § 96 Abs. 4 Satz 2 SGB IX von der beruflichen Tätigkeit freigestellt. Sie zieht das stellvertretende Mitglied mit der höchsten Stimmenzahl zur Erledigung bestimmter Aufgaben ständig nach § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX heran.
Der Arbeitgeber hat die Zustimmung zur Aufgabenwahrnehmung durch weitere stellvertretende Mitglieder bei der Verhinderung der Vertrauensperson und/oder des herangezogenen stellvertretenden Mitglieds nicht erteilt. Darin sieht die Schwerbehindertenvertretung eine unzulässige Behinderung ihrer Tätigkeit.
Die Vorinstanzen haben den auf Unterlassung und Feststellung gerichteten Anträgen der Schwerbehindertenvertretung zum Teil stattgegeben.
Das Bundesarbeitsgericht hat die Anträge zurückgewiesen.
Auf die Heranziehung weiterer stellvertretender Mitglieder besteht kein Anspruch. Das weitere stellvertretende Mitglied mit der nächst höheren Stimmenzahl ist nur zur Vertretung der Vertrauensperson berufen.
Die Vertretung setzt aber voraus, dass in der Zeit der Verhinderung der Vertrauensperson und des stellvertretenden Mitglieds mit der höchsten Stimmenzahl Tätigkeiten der Schwerbehindertenvertretung anfallen. Das hat die Schwerbehindertenvertretung im Streitfall nicht vorgetragen.