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Erstattung von Mutterschutzlohn bei stillbedingtem Beschäftigungsverbot: Keine zeitliche Begrenzung auf zwei Lebensjahre des Kindes

Sozialrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Ein Beschäftigungsverbot wegen des Stillens ist gesetzlich nicht zeitlich begrenzt. Der Arbeitgeber zahlt daher Mutterschutzlohn, solange die Frau stillt und nicht mutterschutzkonform eingesetzt werden kann und kann die Erstattung von der Krankenkasse verlangen. Die Zwölfmonatsgrenze für Stillpausen gilt hierfür nicht.

Beschäftigungsverbot während der Stillzeit

Kann eine stillende Frau aus Gründen des Mutterschutzes generell nicht eingesetzt werden, spricht der Arbeitgeber ein Beschäftigungsverbot nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG aus und zahlt Mutterschutzlohn nach § 18 MuSchG. Die Aufwendungen hierfür werden dem Arbeitgeber von der Krankenkasse grundsätzlich erstattet. Streitig war, ob diese Erstattung endet, sobald das Kind ein bestimmtes Lebensalter erreicht hat.

Eine Fluggesellschaft hatte den Mutterschutzlohn an drei Flugbegleiterinnen gezahlt. Die Krankenkasse stellte die Erstattung jeweils ab dem zweiten Geburtstag der Kinder ein. Sie berief sich darauf, dass die Entscheidung für ein längeres Stillen eine persönliche sei, die nicht unbegrenzt zulasten der Solidargemeinschaft gehen könne. Zudem verwies sie auf die Zwölfmonatsgrenze des § 7 Abs. 2 MuSchG.

Voraussetzung für die Erstattung ist, dass die Frau wegen der mit ihrer Tätigkeit verbundenen Gefährdungen im Sinne des Mutterschutzrechts nicht eingesetzt werden kann und auch keine zumutbare Alternative besteht. Im Flugbetrieb lassen sich die Arbeitszeitvorgaben für stillende Frauen, namentlich zur Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, nicht zuverlässig einhalten. Hinzu kommen mehrtägige Umläufe. Dies war in einer Gefährdungsbeurteilung dokumentiert und gemeinsam mit der Personalvertretung festgestellt worden. Eine Versetzung auf Bodenstellen schied vorliegend aus, weil entsprechende Tätigkeiten, etwa am Check-in oder im Gepäckbereich, von Drittfirmen erledigt werden.

Als stillend gilt eine Frau auch dann, wenn die Muttermilch für die Ernährung des Kindes nur noch eine untergeordnete Rolle spielt. Dass die Kinder bereits andere Nahrung zu sich nahmen, stand dem Beschäftigungsverbot daher nicht entgegen. Das Weiterstillen auch nach dem zweiten Geburtstag sah das Gericht nach Vernehmung der Mitarbeiterinnen als Zeuginnen als erwiesen an.

Gilt für das Beschäftigungsverbot eine zeitliche Grenze?

Eine zeitliche Grenze enthält das Gesetz nicht. § 18 MuSchG knüpft die Zahlung von Mutterschutzlohn allein an das Bestehen des Beschäftigungsverbots, nicht an das Alter des Kindes. Der Anspruch des Arbeitgebers auf Erstattung folgt dem Lohnanspruch.

Die Beschränkung auf die ersten zwölf Monate nach der Entbindung ist in § 7 Abs. 2 MuSchG ausdrücklich nur für den Anspruch auf bezahlte Stillpausen während der Arbeitszeit geregelt. Dieser Anspruch betrifft eine andere Situation: Die Arbeitnehmerin kann grundsätzlich weiterarbeiten und wird lediglich zeitweise für das Stillen freigestellt. Beim Beschäftigungsverbot darf sie hingegen wegen der mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren überhaupt nicht eingesetzt werden.

Eine entsprechende Anwendung der Zwölfmonatsgrenze scheidet nach Auffassung des Gerichts aus, da weder eine planwidrige Regelungslücke noch eine vergleichbare Interessenlage vorliegt. Angesichts des geringen Umfangs des Mutterschutzgesetzes mit 34 Paragrafen sei kaum anzunehmen, dass der Gesetzgeber die Frage einer Höchstfrist für Beschäftigungsverbote übersehen habe. Das Fehlen einer Regelung spreche vielmehr für eine bewusste Entscheidung. Dies stehe im Einklang mit dem Leitfaden des Bundesfamilienministeriums zum Mutterschutz, nach dem der Gesundheitsschutz während der gesamten Stillzeit gilt und die Zwölfmonatsgrenze nur Stillpausen betrifft.

Liegt in der Rückkehr an den Arbeitsplatz ein Rechtsmissbrauch?

Ein Beschäftigungsverbot kann finanziell attraktiver sein als Elternzeit mit Elterngeld, da Elterngeld grundsätzlich nur einen Teil des früheren Einkommens ersetzt und zeitlich begrenzt ist, während Mutterschutzlohn dem bisherigen durchschnittlichen Arbeitsentgelt entspricht. Ein solcher Anreiz begründet jedoch keinen Rechtsmissbrauch. Eine Arbeitnehmerin handelt nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten nutzt und an ihren Arbeitsplatz zurückkehrt, obwohl sie dort wegen des Stillens einem Beschäftigungsverbot unterliegt. Dies gilt auch, wenn bekannt ist, dass der Arbeitgeber keine mutterschutzkonforme Beschäftigung anbieten kann.

Führt die fehlende zeitliche Begrenzung zu unerwünschten Ergebnissen, ist es nicht Aufgabe der Gerichte, das Gesetz um eine solche Grenze zu ergänzen. Eine Beschränkung von Mutterschutzlohn und Erstattungsanspruch bleibt dem Gesetzgeber vorbehalten.


SG Darmstadt, 24.07.2026 - Az: S 25 KR 390/24, S 25 KR 436/24, S 25 KR 11/25


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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