Starkes Heimweh eines im Ausland geborenen Versicherten sowie unzureichende Kenntnisse der deutschen Sprache begründen keine Krankheit oder Behinderung im Sinne des § 43 SGB VI und rechtfertigen damit keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung. Auch Sprachdefizite, die zu Vermittlungshemmnissen auf dem Arbeitsmarkt führen können, sind bei der Beurteilung der Erwerbsminderung nicht zu berücksichtigen.
Gesetzlicher Rahmen und Anspruchsvoraussetzungen
Nach § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden (teilweise Erwerbsminderung) bzw. mindestens drei Stunden täglich (volle Erwerbsminderung) erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI ausdrücklich nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; die jeweilige Arbeitsmarktlage bleibt dabei außer Betracht.
Heimweh als eigenständige Belastung - kein Krankheitswert im Sinne des § 43 SGB VI
Ein durch familiäre und soziale Verwurzelung im Herkunftsland bedingtes Heimweh, das bei Rückkehr in das Heimatland entfiele, erfüllt nicht den Begriff der Krankheit oder Behinderung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 Satz 2 SGB VI. Dies gilt selbst dann, wenn das Heimweh als wesentlicher psychischer Belastungsfaktor nachvollziehbar ist und zur Aufrechterhaltung depressiver Symptomatik beiträgt. Entscheidend ist, dass ein solcher Zustand nicht auf einem regelwidrigen Körper- oder Geisteszustand beruht, sondern auf äußeren Lebensumständen, die der Versicherte selbst - etwa durch Rückkehr in die Heimat - beeinflussen könnte. Vorliegend war die Beeinträchtigung des Versicherten durch seine soziale Einbettung in die in Deutschland lebende Familie nicht in einem Ausmaß ausgeprägt, das eine rentenrechtlich relevante Entscheidung über diese Abgrenzungsfrage erfordert hätte.
Sprachliche Defizite als Vermittlungshindernis - keine Berücksichtigung im Rentenrecht
Defizite in der deutschen Sprache, die zu besonderen Hemmnissen bei der Arbeitsvermittlung führen können, sind bei der Beurteilung der Erwerbsminderung im Sinne des § 43 SGB VI unbeachtlich. Dies entspricht der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BSG, 10.12.2003 - Az: B 5 RJ 64/02 R; BSG, 15.05.1991 - Az: 5 RJ 92/89). Sprachliche Barrieren sind rentenrechtlich keine Krankheit oder Behinderung, auch wenn sie in der Praxis das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt faktisch einschränken können. Maßgeblich bleibt allein, ob der Versicherte unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch im ausreichenden zeitlichen Umfang tätig sein kann.
Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes
Die Rechtsprechung zur Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes (vgl. Beschluss des Großen Senats des BSG, 19.12.1996 - Az: GS 2/95, BSGE 80, 24, 33 f.; BSG, 11.12.2019 - Az: B 13 R 7/18 R) findet nur unter eng begrenzten Voraussetzungen Anwendung. Sprachliche Defizite allein begründen keine Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes.
Leistungsbeurteilung und Beweiswürdigung bei gutachterlichen Widersprüchen
Bei divergierenden medizinischen Gutachten obliegt dem Gericht eine sorgfältige Beweiswürdigung. Maßgeblich sind dabei Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit und innere Konsistenz des jeweiligen Gutachtens. Ein Gutachten, das erst erhebliche Zeit nach der Untersuchung abgefasst wird, das eine besondere Fachkompetenz für die im Mittelpunkt stehende Erkrankung vermissen lässt oder das Angaben des Versicherten unkritisch übernimmt, ohne diese zu hinterfragen, kann im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung als weniger überzeugend eingestuft werden. Ein Verdacht auf Aggravation oder eine zunehmende Anpassung des Beschwerdevortrags an die Anspruchsvoraussetzungen kann bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit berücksichtigt werden. Vorliegend war insbesondere zu berücksichtigen, dass eine PTBS-Diagnose nicht verifiziert werden konnte, weil die geschilderte Symptomatik nach dem im medizinischen Schrifttum bekannten Verlaufsmuster einer solchen Störung - insbesondere der mit zeitlicher Distanz typischerweise nachlassenden Intensität - widersprach.
Behandlungsobliegenheit und Mitwirkung
Die fehlende oder unzureichende Inanspruchnahme verfügbarer Therapiemaßnahmen kann bei der Leistungsbeurteilung Berücksichtigung finden. Sind die auf psychiatrisch-psychotherapeutischem Fachgebiet verfügbaren Behandlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft, spricht dies gegen die Annahme einer dauerhaften und rentenrelevanten Leistungsminderung. Die Abgrenzung zwischen einer vom Versicherten nicht zu vertretenden Behandlungsverweigerung durch Therapeuten und einer eigenen mangelnden Mitwirkungsbereitschaft ist dabei entscheidend.
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