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Wohngeld-Rückforderung: Behörde muss andere Leistungsträger berücksichtigen

Sozialrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Die Rücknahme von unanfechtbaren rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakten, die einen (Wohngeld-) Bewilligungsbescheid aufheben und infolge dieser Aufhebung zu erstattende Leistungen festsetzen, richtet sich unmittelbar nach § 44 Abs. 2 SGB X und nicht nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X in analoger Anwendung.

Die §§ 27, 28 WoGG, die den Wegfall des Wohngeldanspruchs sowie Anpassungen und Unwirksamkeit von Wohngeldbewilligungen regeln, sind auf Aufhebungs- und Erstattungsbescheide nicht anwendbar. Diese Vorschriften setzen eine rechtmäßige Wohngeldbewilligung voraus und beschränken sich auf deren Änderung oder Aufhebung. Soweit ihr abschließender Charakter einer Anwendung der §§ 44 ff. SGB X grundsätzlich entgegenstehen könnte, greift dies nicht, wenn - wie bei Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden - der Anwendungsbereich der wohngeldrechtlichen Spezialregelungen von vornherein nicht eröffnet ist. Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch gilt dann gemäß § 37 Satz 1, § 68 Nr. 10 SGB I ergänzend.

§ 48 SGB X scheidet ebenfalls aus, da Aufhebungs- und Erstattungsbescheide keine Dauerverwaltungsakte sind. Ihnen fehlt das Element der Zukunftsgerichtetheit; sie erschöpfen sich in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage. Auch die wohngeldrechtliche Ausschlussfrist des § 31 WoGG in Verbindung mit § 44 Abs. 4 SGB X findet auf Aufhebungs- und Erstattungsbescheide keine - auch keine entsprechende - Anwendung. Der Zweck dieser Verfallfrist, eine rückwirkende Erbringung von Sozialleistungen mit Unterhaltscharakter zeitlich zu begrenzen, ist auf die Rückabwicklung bereits erhaltener Leistungen nicht übertragbar. Es geht in dieser Konstellation nicht darum, nachträglich erstmals eine Leistung zu erbringen, sondern darum, die Rückforderung einer zur Bedarfsdeckung bereits erhaltenen Leistung abzuwenden.

Rechtsgrundlage für die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte - zu denen Wohngeldbewilligungen zählen - ist § 45 SGB X. Die Rücknahme steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, das sowohl das „Ob" als auch den Umfang der Rücknahme und deren zeitliche Wirkung umfasst. Das Ermessen ist dem Sinn und Zweck des § 45 SGB X entsprechend auszuüben: Dieser besteht im Ausgleich zwischen dem Interesse des Einzelnen an der Aufrechterhaltung einer günstigen Rechtsposition und dem Allgemeininteresse an gesetzmäßiger und zweckentsprechender Mittelverwendung. Dabei sind insbesondere die Zumutbarkeit der Rücknahmefolgen für den Betroffenen sowie etwaige Änderungen der Sach- oder Rechtslage zu berücksichtigen (vgl. BT-Drs. 8/2034, S. 34).

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