Keine Sozialhilfe für vermeidbare Zwangsräumungskosten
Sozialrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Kosten einer Zwangsräumung stellen keine laufenden Unterkunftskosten im Sinne von § 42 Nr. 4, §§ 42, 42a SGB XII dar. Die Zwangsräumung beendet das Wohnen in der bisherigen Unterkunft und dient der Durchsetzung des zivilrechtlichen Herausgabeanspruchs des Vermieters. Mit dem aktuellen Bewohnen einer Unterkunft haben solche Kosten keinen unmittelbaren Zusammenhang.
Zwangsräumungskosten sind auch keine Umzugskosten nach § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII. Eine Zwangsräumung erfolgt nicht, um in eine neue Unterkunft zu gelangen, sondern um das Räumungsurteil zwangsweise durchzusetzen (vgl. BSG, 10.08.2015 - Az: B 14 AS 58/15 R). Die Kosten sind nicht unmittelbar durch den Umzug bedingt und nicht notwendig, da die Zwangsräumung durch rechtzeitigen freiwilligen Auszug vermeidbar gewesen wäre. In der Sozialhilfe sind tatsächliche Bedarfe zu berücksichtigen, nicht hypothetische Alternativbedarfe.
Ein Anspruch aus §§ 67, 68 SGB XII scheidet aus, wenn die Zwangsräumung vermeidbar war und Beratungs- sowie Betreuungsangebote abgelehnt wurden. Die Kosten der Zwangsräumung sind keine Maßnahmen zur Erhaltung oder Beschaffung einer Wohnung, sondern dienen der Durchsetzung des Räumungsurteils. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch setzt eine Pflichtverletzung des Leistungsträgers voraus. Diese liegt nicht vor, wenn umfangreiche Beratungsangebote gemacht, aber nicht angenommen wurden.
LSG Bayern, 27.06.2025 - Az: L 8 SO 244/24
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