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Höhe und Berechnung des Krankengeldes bei Selbstständigen

Sozialrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Das BSG hat wiederholt betont, dass die Krankengeldbemessung grundsätzlich nicht anhand des fiktiv der Beitragsberechnung zugrunde liegenden Mindestarbeitseinkommens, sondern - wegen der Entgeltersatzfunktion - anhand des aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ersichtlichen Arbeitseinkommens (§ 15 SGB IV) zu erfolgen hat. Das BVerfG hat nämlich entschieden, dass ein Versicherter durch die Berechnung von Lohnersatzleistungen nicht besser gestellt werden darf, als er ohne Eintritt des Versicherungsfalls stünde. Zusätzlich ist in Betracht zu ziehen, dass Krankenversicherungsbeiträge für die Finanzierung der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung insgesamt und nur zu einem sehr geringen Teil für Krankengeld-Zahlungen aufgebracht werden müssen und dass der Zusammenhang zwischen Arbeitsunfähigkeit und Verdiensteinbuße bei Selbstständigen weniger zwingend ist als bei abhängig Beschäftigten. Im Extremfall bedeutet dies: Falls gar kein Arbeitseinkommen erzielt worden ist, weil die abzugsfähigen Posten die Einnahmen im betroffenen Kalenderjahr überschritten haben, scheidet trotz Beitragszahlung ein Anspruch auf Krankengeld-Gewährung ganz aus; ein Verstoß gegen Verfassungsrecht ist hierin nicht zu sehen. Wenn aber trotz Beitragszahlung ein Krankengeld-Anspruch im Einzelfall ohne Verfassungsverstoß auch ganz entfallen kann, ist eine Krankengeld-Berechnung aus einem Arbeitseinkommen unterhalb des fiktiv der Beitragsberechnung zugrunde liegenden Mindesteinkommens erst recht nicht ausgeschlossen.


BSG, 22.02.2017 - Az: B 3 KR 47/16 B

ECLI:DE:BSG:2017:220217BB3KR4716B0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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