Gemäß 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Bedarfe für Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Hierbei sind nur die tatsächlich anfallenden Unterkunftskosten eines Leistungsberechtigten für eine Unterkunft berücksichtigungsfähig, mit der dieser sein Grundbedürfnis „Wohnen“ bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich befriedigt.
Für die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs.1 SGB II ist grundsätzlich Voraussetzung, dass die leistungsberechtigte Person einer ernsthaften Mietzinsforderung ausgesetzt ist, was insbesondere dann einer besonderen Prüfung bedarf, wenn ein erwachsenes Kind allein oder zusammen mit anderen Personen in einer einem Verwandten gehörenden Wohnung lebt. Erforderlich ist aber, dass der Leistungsberechtigte einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist.
Die Mietkosten gegenüber nahen Angehörigen sind vom SGB II-Leistungen Träger nur dann zu übernehmen, wenn diese auf einer wirksamen rechtlichen Verpflichtung beruhen, die unabhängig davon, ob die Höhe oder die Vertragsgestaltung einem rechtlichen Fremdvergleich standhält.
Es kann auch zwischen Familienangehörigen ein wirksames Mietverhältnis vorliegen. Für die Frage eines wirksamen Mietverhältnisses kommt es auf die Glaubwürdigkeit der vorgetragenen Tatsachen und die feststellbaren Indizien an, aus denen sich die richterliche Überzeugung speist.
Für die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs.1 SGB II ist grundsätzlich Voraussetzung, dass die leistungsberechtigte Person einer ernsthaften Mietzinsforderung ausgesetzt ist, was insbesondere dann einer besonderen Prüfung bedarf, wenn ein erwachsenes Kind allein oder zusammen mit anderen Personen in einer einem Verwandten gehörenden Wohnung lebt. Erforderlich ist aber, dass der Leistungsberechtigte einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist.
Die Mietkosten gegenüber nahen Angehörigen sind vom SGB II-Leistungen Träger nur dann zu übernehmen, wenn diese auf einer wirksamen rechtlichen Verpflichtung beruhen, die unabhängig davon, ob die Höhe oder die Vertragsgestaltung einem rechtlichen Fremdvergleich standhält.
Es kann auch zwischen Familienangehörigen ein wirksames Mietverhältnis vorliegen. Für die Frage eines wirksamen Mietverhältnisses kommt es auf die Glaubwürdigkeit der vorgetragenen Tatsachen und die feststellbaren Indizien an, aus denen sich die richterliche Überzeugung speist.
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SG Duisburg, 26.11.2019 - Az: S 38 AS 4282/18
ECLI:DE:SGDU:2019:1126.S38AS4282.18.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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