Die Festsetzung eines Mindestbeitrags beruht unmittelbar auf der gesetzlichen Regelung in § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V. Einen Notfalltarif, der zu einer Festsetzung der Beiträge unterhalb des Mindestbeitrags führen könnte hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen.
Die auffangversicherungspflichtigen Personen nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V sind beitragsrechtlich den freiwilligen Mitgliedern gleichgestellt.
Die auffangversicherungspflichtigen Personen nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V sind beitragsrechtlich den freiwilligen Mitgliedern gleichgestellt.
LSG Bayern, 16.06.2021 - Az: L 5 KR 494/18
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