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Mindestbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung

Sozialrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die Festsetzung eines Mindestbeitrags beruht unmittelbar auf der gesetzlichen Regelung in § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V. Einen Notfalltarif, der zu einer Festsetzung der Beiträge unterhalb des Mindestbeitrags führen könnte hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen.

Die auffangversicherungspflichtigen Personen nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V sind beitragsrechtlich den freiwilligen Mitgliedern gleichgestellt.


LSG Bayern, 16.06.2021 - Az: L 5 KR 494/18


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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