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Grundsicherung für Arbeitsuchende und die Konzepte zur Bestimmung von Unterkunftskosten

Sozialrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Das Landessozialgericht (LSG) hat in mehreren Entscheidungen die von Grundsicherungsträgern verwandten Angemessenheitswerte beruhend auf Konzepten der Firma Analyse & Konzepte bzw. der Firma Empirica bestätigt.

Bei Empfängern von Grundsicherungsleistungen werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II bzw. § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB XII).

Die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für die Unterkunft hat nach der Rechtsprechung des BSG, der die Senate des LSG sich angeschlossen haben, in zwei größeren Schritten zu erfolgen: Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (=Bruttokaltmiete), zu ermitteln; dann ist die konkrete (=subjektive) Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, einschließlich eines Umzugs, zu prüfen.

Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren wie folgt:

(1) Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en),
(2) Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards,
(3) Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept,
(4) Einbeziehung der angemessenen kal-ten Betriebskosten.

Nur soweit es kein schlüssiges Konzept gibt, ist es Sache der Gerichte, selbst Angemessenheitswerte zu bestimmen.


LSG Nordrhein-Westfalen, 13.01.2022 - Az: L 19 AS 2083/18, L 12 AS 1846/17 und L 12 AS 809/18 (10.03.2021), L 7 AS 1790/20 ZVW (09.12.2021), L 20 SO 266/18 (15.11.2021), L 20 SO 308/18 (06.09.2021) und L 21 AS 1617/18 (26.11.2021)

Quelle: PM des LSG Nordrhein-Westfalen


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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