Die Beteiligten streiten über die Anrechnung einer Corona-Beihilfe bei Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2020.
Der Beklagte hatte der 1966 geborenen, im Streitzeitraum selbständig tätig gewesenen Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2020 vorläufig SGB II-Leistungen bewilligt (Bescheide vom 28. Januar 2020, 6. April 2020 und 23. April 2020; Regelleistung iHv mtl 297,34 € <Januar bis März 2020> bzw mtl 432,- € <April bis Juni 2020) zzgl Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung <KdUH> iHv mtl 442,84 €).
Nach Vorlage der abschließenden Anlage EKS für die beiden selbständigen Tätigkeiten vom 11. August 2020, in der die Klägerin für April 2020 als Betriebseinnahme jeweils auch 600,- € aus der im selben Monat erhaltenen Corona-Beihilfe iH eines Gesamtbetrages von 1.200,- € aus dem Programm „Soforthilfe“ der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe des Landes Berlin aufgeführt hatte (ohne diese Hilfen ergaben sich Betriebseinnahmen iHv 459,50 € <„Gesundheitsberatung“> bzw 902,- € <„Hauswirtschaft“>), stellte der Beklagte die Leistungen für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2020 endgültig fest (Bescheid vom 20. August 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2020). Dabei berücksichtigte er als Betriebseinnahmen auch die von der Klägerin als solche aufgeführte Coronabeihilfe und errechnete demgemäß insgesamt 2.561,50 €. Da die Betriebsausgaben iHv insgesamt 899,16 € in voller Höhe durch die erhaltene Corona-Beihilfe abgedeckt seien, seien keine Betriebsausgaben in Ansatz zu bringen und von einem mtl Gewinn aus selbständiger Tätigkeit iHv 426,91 € (2.561,50 € : 6 Monate) auszugehen. Der Beklagte setzte den mtl Leistungsbetrag auf 613,31 € fest (Regelleistung mtl 170,47 € zzgl KdUH-Leistungen iHv mtl 442,84 €). Der Differenzbetrag zu den vorläufig erbrachten höheren Leistungen iHv insgesamt 1.165,20 € sei zu erstatten (Erstattungsbescheid vom 20. August 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2020).
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin endgültige Leistungen ohne Anrechnung der Corona-Beihilfe als Betriebseinnahme und wendet sich zudem gegen die geltend gemachte Erstattungsforderung. Der Beklagte habe unzutreffend die Corona-Beihilfe iHv 1.200,- € als Betriebseinnahme berücksichtigt. Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 6. Juli 2020).
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie verweist darauf, dass sie die im April 2020 erhaltene Corona-Beihilfe „durch 2 geteilt“ und dann jeweils als Betriebseinnahme im April 2020 aufgeführt habe. Dies hätte dem Beklagten bei der Prüfung der Belege auf auffallen müssen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.
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