Unter Fahrtkosten sind die Kosten der Fahrt mit einem privaten Kraftfahrzeug ebenso zu verstehen wie die Kosten bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, von Taxen, Mietwagen, Krankenwagen oder Rettungsfahrzeugen. Ein Krankenwagen ist immer dann erforderlich, wenn der Versicherte aufgrund seiner Erkrankung während der Fahrt eine fachliche Betreuung oder die besondere Ausstattung eines Krankenwagens benötigt.
Das Erfordernis, für Krankentransporte zur ambulanten Behandlung eine vorherige Genehmigung der Krankenkasse einzuholen, ist durch die nach § 60 Abs. 1 Satz 5 SGB V für bestimmte Personengruppen vorgesehene Genehmigungsfiktion eingeschränkt worden, um den bürokratischen Aufwand für alle Beteiligten zu reduzieren.
Nach wortlautgerechter und systematischer Auslegung schließt § 60 Abs. 2 SGB V die Kosten für Krankentransporte in Kosten für Fahrten mit ein. Die Regelungen zur Genehmigungsfiktion sind damit auch für Fahrten mit einem Krankentransportwagen anwendbar.
Dass dem die Regelungen der Krankentransport-Richtlinie entgegenstehen, ist unbeachtlich. Die Auslegung von Bundesrecht hat sich nicht an untergesetzlichen Normen zu orientieren, sondern umgekehrt.
Wenn eine Genehmigung bei unterstelltem vorherigen Antrag unstrittig hätte erteilt werden müssen, dann ist das Berufen der Krankenkasse auf das Antragserfordernis des § 60 Abs. 1 Satz 4 SGB V bei Versicherten, die zur Antragsstellung außerstande waren, rechtsmissbräuchlich.
Das Erfordernis, für Krankentransporte zur ambulanten Behandlung eine vorherige Genehmigung der Krankenkasse einzuholen, ist durch die nach § 60 Abs. 1 Satz 5 SGB V für bestimmte Personengruppen vorgesehene Genehmigungsfiktion eingeschränkt worden, um den bürokratischen Aufwand für alle Beteiligten zu reduzieren.
Nach wortlautgerechter und systematischer Auslegung schließt § 60 Abs. 2 SGB V die Kosten für Krankentransporte in Kosten für Fahrten mit ein. Die Regelungen zur Genehmigungsfiktion sind damit auch für Fahrten mit einem Krankentransportwagen anwendbar.
Dass dem die Regelungen der Krankentransport-Richtlinie entgegenstehen, ist unbeachtlich. Die Auslegung von Bundesrecht hat sich nicht an untergesetzlichen Normen zu orientieren, sondern umgekehrt.
Wenn eine Genehmigung bei unterstelltem vorherigen Antrag unstrittig hätte erteilt werden müssen, dann ist das Berufen der Krankenkasse auf das Antragserfordernis des § 60 Abs. 1 Satz 4 SGB V bei Versicherten, die zur Antragsstellung außerstande waren, rechtsmissbräuchlich.
SG Karlsruhe, 25.08.2021 - Az: S 9 KR 145/21
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