Grundsicherungsrechtlicher Mehrbedarf an FFP2-Masken?
Sozialrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
In der Regel scheidet ein grundsicherungsrechtlicher Mehrbedarf an FFP2-Masken dann aus, wenn die entsprechende gesetzliche Regelung (hier die 10. Corona-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt) für den Leistungsberechtigten keine Verpflichtung zum Tragen einer solchen FFP2-Maske vorsieht. Soweit ein Leistungsberechtigter aufgrund seines gewöhnlichen Wochenablaufs und der geltenden gesetzlichen Regelung keinen erhöhten Bedarf an medizinischen Masken hat, sind zehn FFP2-Masken pro Monat oder zehn sogenannte OP-Masken pro Woche ausreichend, um seinen Bedarf an medizinischen Masken zu decken.
Ein unabweisbarer Bedarf für die Beschaffung medizinischer Masken besteht im Regelfall nicht, da der Leistungsberechtigte aufgrund von Einsparmöglichkeiten in anderen Lebensbereichen und der Umschichtung des für diese Zwecke gedachten Regelbedarfs ausreichend finanzielle Möglichkeiten zur Beschaffung von medizinischen Masken zur Verfügung hat.
Einem Leistungsberechtigten ist aufgrund einer offensichtlichen Einzelfallentscheidung und anderweitiger landesrechtlicher Vorschriften (hier SG Karlsruhe, 11.02.2021 - Az: S 12 AS 213/21 ER) keine Prozesskostenhilfe zu gewähren.
SG Dessau-Roßlau, 17.03.2021 - Az: S 19 AS 84/21 ER
ECLI:DE:SGDESSA:2021:0317.S19AS84.21ER.00
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Tagesspiegel
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Anliegen – Sie erhalten ein individuelles Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.250 Bewertungen)
Schnell, kompetent und für mich, verständlich geschrieben, wurde mein Anliegen in kurzer Zeit erledigt.
Gerne wieder
Verifizierter Mandant
Umgehende Bearbeitung nach Zahlung, sogar an einem Samstag!
Ausführliche, differenzierte und hilfreiche Analyse der Rechtslage. Da, wo ...