Auch eine nicht vollständige Kahlköpfigkeit, sondern eine frontal fibrosierende Alopezie, d.h. ein bandförmiger Haarverlust im Bereich von Stirn und Schläfen, kann eine Entstellung darstellen und daher einen Anspruch auf Versorgung mit einer Perücke begründen.
Ziel der Hilfsmittelversorgung (und damit der Versorgung mit einer Perücke) ist nicht eine Rekonstruktion des verloren gegangenen früheren Zustands, sondern die Gewährleistung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Der Behinderungsausgleich umfasst insoweit allein die Versorgung, die notwendig ist, um den Verlust des natürlichen Haupthaares für einen unbefangenen Beobachter nicht sogleich erkennbar werden zu lassen.
Ein Anspruch auf eine bestimmte Frisur oder eine bestimmte Haarlänge besteht nach der Rechtsprechung des BSG dann nicht, wenn dies mit Mehrkosten einhergeht.