Bei Ehepartnern, die nicht in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenleben, ist der Regelbedarf für Alleinstehende und nicht der Regelbedarf für Partner bei der Gewährung von Grundsicherung zu berücksichtigen.
Ehegatten sind als dauernd getrennt lebend im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 a) SGB II bereits anzusehen, wenn sie nicht nur vorübergehend keinen gemeinsamen Haushalt führen - eines Trennungswillens bedarf es hierzu nicht. Denn bei der Auslegung des Begriffs des „nicht dauernd getrenntlebenden Ehegatten“ im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 a) SGB II sind die Grundsätze, die zum familienrechtlichen Begriff des „Getrenntlebens“ entwickelt worden sind, nicht heranzuziehen.
Vielmehr setzt das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft, sofern hieran leistungsrechtliche Konsequenzen geknüpft werden, stets das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft voraus.
Ehegatten sind als dauernd getrennt lebend im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 a) SGB II bereits anzusehen, wenn sie nicht nur vorübergehend keinen gemeinsamen Haushalt führen - eines Trennungswillens bedarf es hierzu nicht. Denn bei der Auslegung des Begriffs des „nicht dauernd getrenntlebenden Ehegatten“ im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 a) SGB II sind die Grundsätze, die zum familienrechtlichen Begriff des „Getrenntlebens“ entwickelt worden sind, nicht heranzuziehen.
Vielmehr setzt das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft, sofern hieran leistungsrechtliche Konsequenzen geknüpft werden, stets das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft voraus.
SG Stuttgart, 04.12.2018 - Az: S 8 AS 3575/18
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