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Grundsicherung für Arbeitsuchende: Wann sind Ehegatten als dauernd getrennt lebend anzusehen?

Sozialrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Bei Ehepartnern, die nicht in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenleben, ist der Regelbedarf für Alleinstehende und nicht der Regelbedarf für Partner bei der Gewährung von Grundsicherung zu berücksichtigen.

Ehegatten sind als dauernd getrennt lebend im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 a) SGB II bereits anzusehen, wenn sie nicht nur vorübergehend keinen gemeinsamen Haushalt führen - eines Trennungswillens bedarf es hierzu nicht. Denn bei der Auslegung des Begriffs des „nicht dauernd getrenntlebenden Ehegatten“ im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 a) SGB II sind die Grundsätze, die zum familienrechtlichen Begriff des „Getrenntlebens“ entwickelt worden sind, nicht heranzuziehen.

Vielmehr setzt das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft, sofern hieran leistungsrechtliche Konsequenzen geknüpft werden, stets das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft voraus.


SG Stuttgart, 04.12.2018 - Az: S 8 AS 3575/18


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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