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Keine Sozialhilfe für Familienangehörige von Auslandsdeutschen

Sozialrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Familienangehörige von Auslandsdeutschen, die selbst nicht deutsche Staatsangehörige sind, haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Geklagt hatte ein 69-jähriger Mann aus Bremen, der seinen Lebensunterhalt aus einer kleinen Rente von rd. 980 € bestreitet. Seine seit 1993 mit ihm verheiratete Frau stammt aus Thailand. Im Jahre 2017 wanderte das Paar nach Thailand aus, wo die Frau eine Tochter aus erster Ehe hat. Ihre Tochter hatte ein Kind bekommen, welches sie aber nach der Geburt verlassen hatte. Das Paar nahm sich des Kindes an, indem die Frau ihr Enkelkind adoptierte und bei sich aufnahm.

Nachdem nun drei Personen zu versorgen waren und eine neue Wohnungseinrichtung benötigt wurde, beantragte der Mann Sozialhilfe in Bremen. Das Sozialamt lehnte den Antrag ab, da keine unabweisbare Notlage vorliege und der Mann nach Deutschland zurückkehren könne. Dem hielt der Mann entgegen, dass ihm eine Rückkehr nicht zuzumuten sei. Sonst sei der Lebensunterhalt seiner Frau und des Adoptivkindes nicht gesichert. Außerdem erhalte das Kind kein Visum und dürfe Thailand nicht verlassen.

Das LSG hat die Rechtsauffassung des Sozialamtes bestätigt.

Dabei hat es zwischen den Ansprüchen des Mannes und denen von Frau und Kind differenziert: Für Familienangehörige von Auslandsdeutschen, die selbst nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben, seien generell keine Leistungen vorgesehen.

Für Auslandsdeutsche kämen nur Leistungen in Betracht bei einer außergewöhnlichen Notlage und wenn eine Rückkehr nach Deutschland nicht möglich sei.

Eine solche Notlage liege bei dem Mann nicht vor, da eine Person mit knapp 1.000 € pro Monat in Thailand gut leben könne. Auch in Deutschland könne der Lebensunterhalt mit diesem Betrag meist ohne Grundsicherung bestritten werden. Auf die Familie komme es dabei nicht an, da weitergehende Ansprüche mangels deutscher Staatsbürgerschaft gerade nicht bestünden.


LSG Niedersachsen-Bremen, 22.10.2020 - Az: L 8 SO 77/20

Quelle: PM des LSG Niedersachsen-Bremen

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