Zahlt ein Stromanbieter einem Hartz IV-Empfänger eine Wechselprämie, so ist diese beim Arbeitslosengeld II zu berücksichtigen. Ein solcher Sofortbonus ist ein zu berücksichtigendes Einkommen. Denn die einmalige Wechselprämie wird unabhängig vom Stromverbrauch gleich zu Beginn der Vertragslaufzeit gezahlt und ist in der Verwendung nicht gebunden. In dieser Hinsicht unterscheidet sich der Bonus von der Rückzahlung von Stromkosten, die nicht als Einkommen berücksichtigt werden.
Das Jobcenter darf daher die Leistungen entsprechend kürzen.
Das Jobcenter darf daher die Leistungen entsprechend kürzen.
BSG, 14.10.2020 - Az: B 4 AS 14/20 R
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