Der Kläger, ein jugendlicher ALG-II-Empfänger, begehrt die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs aufgrund seiner Körpergröße von 1,97 m und macht Aufwendungen für die Ausstattung mit Schuhen und mit einem Bett in Übergröße nebst Zubehör geltend.
Das Landessozialgericht hat einen Anspruch auf Erstausstattung mit einem Bett in Übergröße nebst Lattenrost, Matratze und Bettdecke bejaht, ein Anspruch auf Ausstattung mit Schuhen in Übergröße besteht jedoch nicht. Die Anschaffung von Schuhen muss aus dem Regelbedarf finanziert werden. Die Anschaffung eines Bettes in Überlänge ist indes keine Ersatzbeschaffung, sondern gleicht dem Übergang vom Kinderbett zum Jugend- bzw. Erwachsenenbett, der einen Erstausstattungsbedarf auslöst.
Das Landessozialgericht hat einen Anspruch auf Erstausstattung mit einem Bett in Übergröße nebst Lattenrost, Matratze und Bettdecke bejaht, ein Anspruch auf Ausstattung mit Schuhen in Übergröße besteht jedoch nicht. Die Anschaffung von Schuhen muss aus dem Regelbedarf finanziert werden. Die Anschaffung eines Bettes in Überlänge ist indes keine Ersatzbeschaffung, sondern gleicht dem Übergang vom Kinderbett zum Jugend- bzw. Erwachsenenbett, der einen Erstausstattungsbedarf auslöst.
LSG Hamburg, 09.07.2020 - Az: L 4 AS 328/19
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