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Jobcenter zahlt Corona-Test und erhöhte Ernährungskosten nicht!

Sozialrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Das SG Frankfurt hat entschieden, dass das Jobcenter weder die Kosten für einen Corona-Test zahlen noch einen Mehrbedarf für angeblich wegen der Corona-Krise erhöhter Ernährungskosten gewähren muss.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der 45-jährige Antragsteller bezieht Grundsicherungsleistungen (Hartz IV) und hat in einem gerichtlichen Eilverfahren verlangt, das Jobcenter zur vorläufigen Übernahme der Kosten eines Corona-Tests in Höhe von 200 Euro zu verpflichten.

Das SG Frankfurt hat den Eilantrag abgelehnt.

Nach Auffassung des Sozialgerichts ist das Jobcenter nicht der zuständige Leistungsträger, sondern die gesetzliche Krankenversicherung, deren Versicherungsschutz ihm als Bezieher von Grundsicherungsleistungen zukommt.

Im Übrigen habe der Antragsteller selbst mitgeteilt, dass er nach den Angaben des Gesundheitsamtes nicht zu einer Risikogruppe gehöre. Daher sei der Test für ihn nicht notwendig. Er habe keinen Anspruch darauf, besser gestellt zu werden als der Personenkreis gesetzlich Krankenversicherter.

Das Sozialgericht hat auch das weitere Begehren des Antragstellers abgelehnt, das auf die Verpflichtung des Jobcenters zur vorläufigen Gewährung eines Mehrbedarfs in Höhe von 100 Euro für Ernährungskosten, die durch die Corona-Krise erhöht seien, gerichtet war.

Der Antragsteller könne den Erwerb von Lebensmitteln aus dem Regelbedarf bestreiten, und zwar auch in der derzeitigen Krisensituation. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Mehrbedarfs liegen nicht vor.

Der Antragsteller habe nur behauptet, dass er es als Hartz IV-Empfänger zunehmend schwerer habe, sich zu ernähren. Es bestünden jedoch bei Verbrauchsgütern und Lebensmitteln keine Versorgungsengpässe. Dies gelte auch für solche Waren und Lebensmittel, deren Erwerb Bezieher von Grundsicherungsleistungen aus dem Regelbedarf bestreiten müssen.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.


SG Frankfurt/Main, 26.03.2020 - Az: S 16 AS 373/20 ER

Quelle: PM des SG Frankfurt/Main

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