Streitig war vorliegend, ob es sich beim Sturz eines Mitglieds des Ortsverschönerungsvereins, welcher ausgebildeter Baumwart war, vom Apfelbaum um einen in der
gesetzlichen Unfallversicherung versicherten
Arbeitsunfall handelt.
Da der Betroffene keine freiwillige Versicherung, wie sie bei Ausübung eines Ehrenamtes möglich gewesen wäre, abgeschlossen hatte, bestand kein Versicherungsschutz. Andere Anspruchsgrundlagen lagen hier nicht vor.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
Es fehlte hier an einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis (vgl. § 7 ABs 1 SGB IV), aufgrund dessen der Baumwart tätig wurde. Vielmehr handelte es sich um eine Gefälligkeit.
Auch wurde der Baumwart nicht als abhängig Beschäftigter des Ortsverschönerungsvereins tätig. Zwar schließt die Mitgliedschaft in einem Verein die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Verein nicht von vorne herein aus. Dies setzt indessen voraus, dass die Tätigkeit entweder hinsichtlich ihres Umfang oder ihrer Art nach über das hinausgeht, was Vereinssatzung, Beschlüsse der Vereinsorgane und allgemeine Vereinsübung an Arbeitsverpflichtungen der Vereinsmitglieder festlegen. Derjenige, der aufgrund von Mitgliedschaftspflichten für seinen Verein tätig wird, ist hingegen nicht wie ein Beschäftigter versichert. Hier handelte der Betroffene im Rahmen seiner Aufgabe als ehrenamtlicher Baumwart des Vereins.
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