Der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit gegenüber der Agentur für Arbeit ist nicht an die Vorlage einer AU-Bescheinigung gebunden. Zur Abwendung einer Sperrzeit kann der Nachweis auch in anderer Form erfolgen.
Für die Beurteilung der Sperrzeit ist allein entscheidend, ob ein wichtiger Grund für das Versäumen des Termins objektiv vorlag. Auf die Form des Nachweises kommt es nicht an.
Erst wenn trotz Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten eine ernsthafte Erkrankung am Termin nicht nachgewiesen werden kann, trägt der Arbeitslose die Beweislast.
Für die Beurteilung der Sperrzeit ist allein entscheidend, ob ein wichtiger Grund für das Versäumen des Termins objektiv vorlag. Auf die Form des Nachweises kommt es nicht an.
Erst wenn trotz Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten eine ernsthafte Erkrankung am Termin nicht nachgewiesen werden kann, trägt der Arbeitslose die Beweislast.
SG Stuttgart, 12.07.2011 - Az: S 16 AL 8129/09
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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