Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, keine Leistungen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann hiervon im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:
1. Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss,
2. längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder
3. hoheitliche Gewalt.
Damit erhalten im Grundsatz Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, keine Leistungen der Sozialhilfe. Einem Hilfesuchenden wird vielmehr die Rückkehr nach Deutschland abverlangt.
Bei der Auslegung des Begriffs der Pflegebedürftigkeit ist zu berücksichtigen, dass die Rückkehrhindernisse des § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB XII als objektive Hinderungsgründe zu verstehen sind, die einer Rückkehr nach Deutschland entgegenstehen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Satzes 2 der Formulierung „nicht möglich“ anstatt „nicht zumutbar“. Auch in den Gesetzesmaterialien wird eine objektive Hinderung an der Rückkehr aus dem Ausland vorausgesetzt (BT-Drucks. 15/1761 S. 6). Hieraus folgt, dass eine Erkrankung oder die Pflegebedürftigkeit des Betroffenen an sich einen Hinderungsgrund nicht begründen kann. Es müssen tatsächliche Umstände hinzukommen, die eine Rückkehr objektiv unmöglich machen.
Eine vorgetragene Reiseunfähigkeit ist der Pflegebedürftigkeit nicht gleichzusetzen und begründet selbst auch keine Pflegebedürftigkeit (vgl. vgl. LSG Sachsen, 29.11.2010 - Az: L 7 SO 80/10 B ER).
Eine Unmöglichkeit der Rückkehr in das Bundesgebiet aufgrund bestehender hoheitlicher Gewalt wäre nur dann erfüllt, wenn der Aufenthaltsstaat oder die Bundesrepublik Deutschen die Rückkehr in das Bundesgebiet untersagt.
1. Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss,
2. längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder
3. hoheitliche Gewalt.
Damit erhalten im Grundsatz Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, keine Leistungen der Sozialhilfe. Einem Hilfesuchenden wird vielmehr die Rückkehr nach Deutschland abverlangt.
Bei der Auslegung des Begriffs der Pflegebedürftigkeit ist zu berücksichtigen, dass die Rückkehrhindernisse des § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB XII als objektive Hinderungsgründe zu verstehen sind, die einer Rückkehr nach Deutschland entgegenstehen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Satzes 2 der Formulierung „nicht möglich“ anstatt „nicht zumutbar“. Auch in den Gesetzesmaterialien wird eine objektive Hinderung an der Rückkehr aus dem Ausland vorausgesetzt (BT-Drucks. 15/1761 S. 6). Hieraus folgt, dass eine Erkrankung oder die Pflegebedürftigkeit des Betroffenen an sich einen Hinderungsgrund nicht begründen kann. Es müssen tatsächliche Umstände hinzukommen, die eine Rückkehr objektiv unmöglich machen.
Eine vorgetragene Reiseunfähigkeit ist der Pflegebedürftigkeit nicht gleichzusetzen und begründet selbst auch keine Pflegebedürftigkeit (vgl. vgl. LSG Sachsen, 29.11.2010 - Az: L 7 SO 80/10 B ER).
Eine Unmöglichkeit der Rückkehr in das Bundesgebiet aufgrund bestehender hoheitlicher Gewalt wäre nur dann erfüllt, wenn der Aufenthaltsstaat oder die Bundesrepublik Deutschen die Rückkehr in das Bundesgebiet untersagt.
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Stand: (letzte Änderung: 28.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Nein, nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland grundsätzlich keine Sozialhilfeleistungen. Von diesem Grundsatz kann nur bei einer außergewöhnlichen Notlage und objektiver Unmöglichkeit der Rückkehr abgewichen werden.
Eine Rückkehr ist nur möglich, wenn konkrete Hinderungsgründe vorliegen, wie die Pflege eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss, eine stationäre Betreuung oder hoheitliche Gewalt. Eine bloße Erkrankung oder Reiseunfähigkeit reicht hierfür laut Rechtsprechung nicht aus (vgl. LSG Sachsen, 29.11.2010 - Az: L 7 SO 80/10 B ER).
Nein, eine bloße Reiseunfähigkeit ist der Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzes nicht gleichzusetzen und stellt für sich genommen keinen ausreichenden Grund dar, um eine Ausnahme vom Leistungsausschluss zu rechtfertigen.
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