Auch wenn die Frist für den Widerspruch schon verstrichen ist, steht mit dem Überprüfungsantrag noch ein Rechtsbehelf zur Verfügung. Es ist eine Besonderheit im Sozialrecht, dass auch bestandskräftige Bescheide noch überprüft werden können. Im Gesetz ist der Überprüfungsantrag in § 44 SGB X geregelt.
Wenn die Behörde beispielsweise zu geringe Leistungen bewilligt hat, muss sie einen rechtswidrigen Bescheid zurücknehmen und die höheren Leistungen bewilligen. Hat die Behörde zu viel Geld zurückfordert, gilt dasselbe: Die Erstattungsforderung muss dann reduziert oder ganz fallen gelassen werden.
Ein Überprüfungsantrag kann fristlos gestellt werden, d.h. eine explizite Frist ist nicht geregelt. Leistungen müssen aber grundsätzlich lediglich für vier Jahre rückwirkend erbracht werden. Die Sozialhilfe, das SGB II ("Hartz-IV-Gesetz") und das AsylbLG bilden insoweit eine Ausnahme, da diese Leistungen nur für ein Jahr rückwirkend gezahlt werden müssen.
Dabei wird nur das volle Kalenderjahr gerechnet; das angebrochene Kalenderjahr zählt nicht mit:
Wenn man am 2.1.2020 einen Überprüfungsantrag für die Vergangenheit stellt, dann muss die Behörde ab 1.1.2016 oder ab 1.1.2019 nachzahlen. Wenn man den Antrag am 31.12.2019 stellt, muss ab 1.1.2015 oder ab 1.1.2018 nachgezahlt werden.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 23.02.2016 - Az: L 11 AS 1392/13) hat entschieden, dass ein Überprüfungsantrag konkret begründet sein muss. Die Überprüfung setzt voraus, dass der Antrag eine konkrete Begründung enthält und nicht pauschal alle ergangenen Bescheide beanstandet.
Der Entscheidung lag der folgende Sachverhalt zu Grunde: Ein junger Mann erhielt vom Jobcenter Grundsicherungsleistungen ein Darlehen für die Mietkaution. Widerspruch legte der Mann gegen die Bescheide des Jobcenters nicht ein, stellte aber später mithilfe seines Anwalts einen Überprüfungsantrag, mit dem alle bisherigen Bescheide pauschal und ohne Begründung zur Überprüfung gestellt wurden. Erst im Gerichtsverfahren trug der Kläger vor, dass er sich gegen den Einbehalt von monatlich 35 EUR wende. Das Landessozialgericht entschied, dass die Behörde die Bescheide auf den Überprüfungsantrag hin inhaltlich nicht überprüfen musste, da der Betroffene den gerügten Einbehalt nicht im Verwaltungsverfahren dargelegt habe.
Wenn die Behörde beispielsweise zu geringe Leistungen bewilligt hat, muss sie einen rechtswidrigen Bescheid zurücknehmen und die höheren Leistungen bewilligen. Hat die Behörde zu viel Geld zurückfordert, gilt dasselbe: Die Erstattungsforderung muss dann reduziert oder ganz fallen gelassen werden.
Ein Überprüfungsantrag kann fristlos gestellt werden, d.h. eine explizite Frist ist nicht geregelt. Leistungen müssen aber grundsätzlich lediglich für vier Jahre rückwirkend erbracht werden. Die Sozialhilfe, das SGB II ("Hartz-IV-Gesetz") und das AsylbLG bilden insoweit eine Ausnahme, da diese Leistungen nur für ein Jahr rückwirkend gezahlt werden müssen.
Dabei wird nur das volle Kalenderjahr gerechnet; das angebrochene Kalenderjahr zählt nicht mit:
Wenn man am 2.1.2020 einen Überprüfungsantrag für die Vergangenheit stellt, dann muss die Behörde ab 1.1.2016 oder ab 1.1.2019 nachzahlen. Wenn man den Antrag am 31.12.2019 stellt, muss ab 1.1.2015 oder ab 1.1.2018 nachgezahlt werden.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 23.02.2016 - Az: L 11 AS 1392/13) hat entschieden, dass ein Überprüfungsantrag konkret begründet sein muss. Die Überprüfung setzt voraus, dass der Antrag eine konkrete Begründung enthält und nicht pauschal alle ergangenen Bescheide beanstandet.
Der Entscheidung lag der folgende Sachverhalt zu Grunde: Ein junger Mann erhielt vom Jobcenter Grundsicherungsleistungen ein Darlehen für die Mietkaution. Widerspruch legte der Mann gegen die Bescheide des Jobcenters nicht ein, stellte aber später mithilfe seines Anwalts einen Überprüfungsantrag, mit dem alle bisherigen Bescheide pauschal und ohne Begründung zur Überprüfung gestellt wurden. Erst im Gerichtsverfahren trug der Kläger vor, dass er sich gegen den Einbehalt von monatlich 35 EUR wende. Das Landessozialgericht entschied, dass die Behörde die Bescheide auf den Überprüfungsantrag hin inhaltlich nicht überprüfen musste, da der Betroffene den gerügten Einbehalt nicht im Verwaltungsverfahren dargelegt habe.
Quelle: PM des LSG Niedersachsen-Bremen
Stand: (letzte Änderung: 28.04.2026)
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RAin Patrizia Klein
Der Überprüfungsantrag ist ein spezieller Rechtsbehelf im Sozialrecht. Er ermöglicht es, bestandskräftige Bescheide auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist prüfen zu lassen, falls diese rechtswidrig sind – etwa bei zu gering bewilligten Leistungen oder unberechtigten Erstattungsforderungen.
Für den Antrag selbst gibt es keine gesetzliche Ausschlussfrist. Die rückwirkende Nachzahlung ist jedoch zeitlich begrenzt: Grundsätzlich gilt ein Zeitraum von vier Jahren. Bei Leistungen nach dem SGB II, der Sozialhilfe oder dem AsylbLG beträgt der Zeitraum lediglich ein volles Jahr rückwirkend.
Der Antrag muss konkret begründet sein. Eine pauschale Beanstandung aller ergangenen Bescheide reicht nicht aus. Die Behörde muss erkennen können, welche Punkte genau überprüft werden sollen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, 23.02.2016 - Az: L 11 AS 1392/13).
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