Bietet ein Luftfahrtunternehmen nach einer Annullierung keine frühestmögliche und mit der ursprünglichen Buchung vergleichbare Ersatzbeförderung an oder setzt es diese nicht tatsächlich um, darf der Fluggast selbst einen Ersatzflug buchen und die notwendigen, angemessenen und zumutbaren Kosten als Schadensersatz verlangen.
Die Pflicht ist verletzt, wenn entweder gar kein rechtzeitiges, zumutbares Ersatzangebot unterbreitet oder ein solches Angebot nicht tatsächlich durchgeführt wird. In diesem Fall ist der Fluggast berechtigt, die Ersatzbeförderung selbst zu organisieren und die Kosten als Schaden geltend zu machen. Erstattungsfähig sind allerdings nur Beträge, die sich nach den Umständen des Einzelfalls als notwendig, angemessen und zumutbar erweisen, um den Ausfall der Ersatzbeförderung auszugleichen (vgl. EuGH, 13.10.2011 - Az: C-83/10; EuGH, 31.01.2013 - Az: C-12/11; EuGH, 22.04.2021 - Az: C-826/19; LG Düsseldorf, 04.09.2023 - Az: 22 S 94/23).
Auch die Vergleichbarkeit der Reisebedingungen kann fehlen. Eine Verbindung mit einer Umsteigezeit von 13 Stunden stellt gegenüber einer ursprünglich gebuchten Verbindung mit einer Umsteigezeit von 3 Stunden und 40 Minuten eine wesentliche Mehrbelastung dar. Art. 8 Abs. 1 b) VO (EG) 261/2004 soll gewährleisten, dass der Fluggast sein Ziel so schnell wie möglich erreicht und dabei über die Annullierung hinausgehende Ärgernisse verringert werden. Dieses Ziel wird bei einem Angebot mit derart langer Wartezeit verfehlt.
Im hier zu entscheidenden Fall hatte die Airline nach einer Annullierung auf der Strecke Düsseldorf - Doha - Jakarta zunächst eine Verbindung mit Ankunft am 10.03.2026 angeboten, später eine solche mit 13-stündiger Umsteigezeit in Istanbul und schließlich eine Umbuchung über Frankfurt und Singapur mit Ankunft am 10.03.2026 um 08:30 Uhr. Der selbst gebuchte Ersatzflug über Istanbul erreichte das Ziel dagegen bereits am 09.03.2026.
Welche Pflichten treffen die Airline nach einer Annullierung?
Wird ein Flug annulliert, ist das ausführende Luftfahrtunternehmen nach Art. 5 Abs. 1 a), 8 Abs. 1 b) VO (EG) 261/2004 verpflichtet, dem Fluggast unverzüglich eine anderweitige Beförderung zum Endziel zu organisieren und anzubieten. Diese muss zum frühestmöglichen Zeitpunkt und unter vergleichbaren Reisebedingungen erfolgen. Die Pflicht konkretisiert den vertraglichen Beförderungsanspruch und umfasst auch die Nutzung fremder Fluggesellschaften.Die Pflicht ist verletzt, wenn entweder gar kein rechtzeitiges, zumutbares Ersatzangebot unterbreitet oder ein solches Angebot nicht tatsächlich durchgeführt wird. In diesem Fall ist der Fluggast berechtigt, die Ersatzbeförderung selbst zu organisieren und die Kosten als Schaden geltend zu machen. Erstattungsfähig sind allerdings nur Beträge, die sich nach den Umständen des Einzelfalls als notwendig, angemessen und zumutbar erweisen, um den Ausfall der Ersatzbeförderung auszugleichen (vgl. EuGH, 13.10.2011 - Az: C-83/10; EuGH, 31.01.2013 - Az: C-12/11; EuGH, 22.04.2021 - Az: C-826/19; LG Düsseldorf, 04.09.2023 - Az: 22 S 94/23).
Wann ist ein Ersatzangebot „frühestmöglich“ und „vergleichbar“?
Ein Angebot genügt den Anforderungen nicht, wenn es nicht die früheste Beförderungsmöglichkeit darstellt. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass der Fluggast selbst eine Verbindung finden konnte, die das Ziel deutlich früher erreichte.Auch die Vergleichbarkeit der Reisebedingungen kann fehlen. Eine Verbindung mit einer Umsteigezeit von 13 Stunden stellt gegenüber einer ursprünglich gebuchten Verbindung mit einer Umsteigezeit von 3 Stunden und 40 Minuten eine wesentliche Mehrbelastung dar. Art. 8 Abs. 1 b) VO (EG) 261/2004 soll gewährleisten, dass der Fluggast sein Ziel so schnell wie möglich erreicht und dabei über die Annullierung hinausgehende Ärgernisse verringert werden. Dieses Ziel wird bei einem Angebot mit derart langer Wartezeit verfehlt.
Entlastet ein bloßes Angebot die Airline?
Ein Angebot führt nicht zur Entlastung, wenn es tatsächlich nicht umsetzbar ist. Wird der Fluggast mangels Kapazitäten auf der angebotenen Verbindung bereits auf eine andere, erheblich spätere Verbindung umgebucht, ist das frühere Angebot überholt. Es kommt dann nicht darauf an, ob der Fluggast die zunächst angebotene Verbindung später abgelehnt hat, da diese zu diesem Zeitpunkt nach dem eigenen Vortrag der Airline nicht mehr aktuell war. Eine unübersichtliche Lage infolge kriegerischer Auseinandersetzungen ändert hieran nichts.Im hier zu entscheidenden Fall hatte die Airline nach einer Annullierung auf der Strecke Düsseldorf - Doha - Jakarta zunächst eine Verbindung mit Ankunft am 10.03.2026 angeboten, später eine solche mit 13-stündiger Umsteigezeit in Istanbul und schließlich eine Umbuchung über Frankfurt und Singapur mit Ankunft am 10.03.2026 um 08:30 Uhr. Der selbst gebuchte Ersatzflug über Istanbul erreichte das Ziel dagegen bereits am 09.03.2026.
Wie wirkt sich eine spätere Erstattung des Ticketpreises aus?
Erstattet die Fluggesellschaft den ursprünglichen Ticketpreis erst Monate nach dem Flug und ohne dass der Fluggast zuvor die bloße Erstattung gewählt hat, bleibt der bereits entstandene Anspruch auf Ersatz der Kosten des selbst gebuchten Ersatzflugs grundsätzlich bestehen. Die Erstattung ist lediglich erfüllungs- bzw. anrechnungsrelevant hinsichtlich des Erstattungsanspruchs nach Art. 8 Abs. 1 a) VO (EG) 261/2004, stellt aber keinen Ausschlusstatbestand für weitergehenden Schadensersatz dar. Eine Wahl zugunsten der bloßen Erstattung liegt nicht vor, wenn der Fluggast bereits vorgerichtlich den Ersatzanspruch geltend gemacht und gerade keine Erstattung des Ticketpreises gefordert hat.
AG Düsseldorf, 15.09.2026 - Az: 45 C 236/26
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