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Zu lange Wartezeit im Transit macht Ersatzbeförderung unzumutbar

Reiserecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Vergleichbare Reisebedingungen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. b) Fluggastrechteverordnung liegen nur vor, wenn die Gesamtreisezeit der ursprünglich planmäßigen Reisedauer in etwa entspricht. Eine Ersatzbeförderung, die die Transitzeit gegenüber der ursprünglichen Buchung um mehrere Stunden verlängert, genügt diesen Anforderungen nicht, sodass der Fluggast einen Anspruch auf Umbuchung auf eine zeitnähere Verbindung hat.

Anspruch auf Ersatzbeförderung nach Annullierung

Wird ein gebuchter Flug annulliert, steht dem Fluggast nach Art. 5 Abs. 1 i. V. m. Art. 8 Abs. 1 lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung) ein Anspruch auf anderweitige Beförderung zum Endziel zu. Die Beförderung hat zum frühestmöglichen Zeitpunkt und unter vergleichbaren Reisebedingungen zu erfolgen. Das ausführende Luftfahrtunternehmen trägt hierbei das Risiko, eine entsprechende Ersatzverbindung zu organisieren, gegebenenfalls auch bei einem anderen Luftfahrtunternehmen.

Was versteht man unter „vergleichbaren Reisebedingungen“?

Der Begriff der vergleichbaren Reisebedingungen ist in der Fluggastrechteverordnung nicht näher definiert und bedarf daher der Auslegung. Nach der zugrunde gelegten Auffassung liegen vergleichbare Reisebedingungen vor, wenn die Gesamtreisezeit der Ersatzverbindung in etwa der ursprünglich planmäßigen Reisedauer entspricht (vgl. BeckOGK/Steinrötter/Bohlsen, 1.6.2026, Fluggastrechte-VO Art. 8 Rn. 38.1, beckonline). Maßgeblich ist damit ein Vergleich der Gesamtreisezeit und nicht lediglich die formale Erreichung des Endziels. Verlängert sich die Reisezeit gegenüber der ursprünglichen Planung erheblich, etwa durch eine deutlich verlängerte Umsteigezeit, ist die Vergleichbarkeit nicht mehr gegeben.

Im vorliegend zu entscheidenden Fall betrug die ursprünglich geplante Umsteigezeit am Transitflughafen 1:35 Stunden. Die von der Fluggesellschaft zunächst angebotene Ersatzverbindung sah demgegenüber eine Umsteigezeit von 11 Stunden vor, mithin eine Verlängerung um 9:25 Stunden. Eine im weiteren Verlauf angebotene weitere Alternative wies sogar eine Umsteigezeit von 16:50 Stunden auf. Bei derartigen Verlängerungen der Reisezeit ist die Vergleichbarkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. b) Fluggastrechteverordnung nicht mehr gegeben.

Folge: Anspruch auf Umbuchung

Liegen keine vergleichbaren Reisebedingungen vor, hat der Fluggast einen Anspruch auf Umbuchung auf eine Verbindung, die diesen Anforderungen entspricht. Das Luftfahrtunternehmen kann sich dabei nicht darauf berufen, eine vom Fluggast gewünschte Verbindung sei nicht verfügbar gewesen, wenn es den Fluggast im Ergebnis tatsächlich auf ebendiese Verbindung umbucht. Die Verfügbarkeit der Verbindung ist in einem solchen Fall unstreitig gegeben.

Verzug und Erstattung der Rechtsanwaltskosten

Kommt das Luftfahrtunternehmen der Aufforderung zur Umbuchung auf die vom Fluggast gewünschte, den Anforderungen des Art. 8 Abs. 1 lit. b) Fluggastrechteverordnung entsprechende Verbindung nicht nach, gerät es mit Zugang einer entsprechenden Aufforderung in Verzug. Der Fluggast kann in der Folge die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstandenen Kosten als Verzugsschaden nach §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB ersetzt verlangen. Bucht das Luftfahrtunternehmen den Fluggast nach Klageerhebung antragsgemäß um, verbleibt regelmäßig nur noch über die Kosten der anwaltlichen Vertretung zu entscheiden.


AG Düsseldorf, 14.07.2026 - Az: 32 C 200/26


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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