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Haftung einer Fluglinie für fehlerhafte Auskünfte ihrer Callcenter-Mitarbeiterin

Reiserecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Eine Mitarbeiterin im Callcenter der beklagten Fluglinie informierte die Kläger, dass sie sich selbst um Ersatzflüge für einen annullierten Flug kümmern müssten. Dem klägerischen Anspruch auf Erstattung dieser Ersatzflüge hielt die Airline entgegen, dass Ersatzflüge von ihr organisiert worden seien. Das Landgericht verurteilte die Fluglinie auch aus Sicht des Oberlandesgerichts Frankfurt zu Recht zur Erstattung der Kosten für die Ersatzflüge.

Die Kläger hatten bei einer in Qatar ansässigen Fluggesellschaft Flüge von Shiaraz, Iran, über Doha, Qatar, nach Frankfurt am Main gebucht. Am Tag des Abfluges erfuhren sie, dass der Flug bereits fünf Tage zuvor per Mail annulliert worden war. Die verspätete Information beruhte auf Internet-Restriktionen im Iran, die eine vorherige Aktualisierung verhinderten. Die Kläger verlangten Erstattung der Kosten für die Ersatzflüge in Höhe von knapp 15.000 €. Die Airline lehnte dies mit dem Hinweis ab, sie hätten den Passagieren einen Ersatzflug für den übernächsten Tag angeboten.

Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben.

Der für Reiserecht zuständige 16. Zivilsenat maß der hiergegen eingelegten Berufung keinen Erfolg bei.

Ob seitens der Beklagten ein Ersatzflug angeboten worden sei, könne im Ergebnis offenbleiben. Jedenfalls hätten die Kläger infolge von Unklarheiten in den Mails der Airline und einer dort enthaltenen Aufforderung, die Fluggesellschaft zu kontaktieren, berechtigten Anlass gehabt, sich an das Callcenter der Beklagten zu wenden. Durch eine Mitarbeiterin des Callcenters sei mitgeteilt worden, dass keine Ersatzflüge organisiert worden seien und die Kläger sich selbst darum kümmern müssten.

Das Landgericht habe die Aussage des Zeugen, der beim Callcenter angerufen hatte, fehlerfrei gewürdigt. Dass der Zeuge keine konkreten Erinnerungen mehr an den Namen der Mitarbeiterin des Callcenters und die Uhrzeit des Gesprächs gehabt habe, führe entgegen der Ansicht der Beklagten nicht dazu, dass das Landgericht dem Zeugen nicht habe glauben dürfen. Zwischen dem Anruf und der Zeugenvernehmung hätten mehr als 1,5 Jahre gelegen. Das Telefonat habe der Zeuge zudem als Gefallen für die Kläger durchgeführt und nicht für sich, so dass auch dies weniger intensive Erinnerungen erläutere.

Die Beklagte hat nach einem entsprechenden Hinweis des Senats auf die fehlende Erfolgsaussicht der Berufung die Berufung zurückgenommen. Damit ist das angefochtene Urteil des Landgerichts rechtskräftig.


OLG Frankfurt, 27.08.2025 - Az: 16 U 89/24

Vorgehend: LG Frankfurt/Main, 15.05.2024 - Az: 2-24 O 82/23

Quelle: PM des OLG Frankfurt

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