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EU-Ausgleichszahlung bei großer Verspätung wenn Unvermeidbarkeit nicht nachgewiesen wird

Reiserecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Eine Verspätung von mehr als 3 Stunden ist nach gefestigter Rechtsprechung einer Annullierung im Sinne des Art. 5 der Fluggastrechteverordnung gleichzusetzen, weshalb dann grundsätzlich ein Anspruch nach Art. 7 der Verordnung begründet wird.

Der Anspruch ist unabhängig davon, ob die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückging, nicht gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung ausgeschlossen, wenn die Fluggesellschaft nicht nachweist, dass die Verspätung auch durch zumutbare Maßnahmen nicht zu vermeiden war.

Das Luftfahrtunternehmen hat konkret und subtantiiert vorzutragen und nachzuweisen, dass die Flugannullierung oder große Verspätung sich auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen worden wären. Verlangt werden insoweit alle Maßnahmen, die der konkreten Situation angepasst, also für das Luftfahrtunternehmen in persönlicher, technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht zuzumuten waren. Zur vom Luftfahrtunternehmen dabei verlangten Sorgfalt gehört die Suche nach anderen direkten oder indirekten Flügen, die gegebenenfalls von anderen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden und mit weniger Verspätung als der nächste Flug des betreffenden Luftfahrtunternehmens ankommen.

Das Luftfahrtunternehmen kann sich von seiner Ausgleichsverpflichtung nur nach Darlegung einer entsprechenden Suche für den konkreten Fall entlasten (EuGH, 11.06.2020 - Az: C-74/19).


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LG Landshut, 30.04.2025 - Az: 15 S 1875/24 e

Vorgehend: AG Erding, 03.07.2024 - Az: 116 C 1642/23


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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