Eine Werbung für Mietwagenangebote ist gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG irreführend, wenn sie eine Abholmöglichkeit „im Terminal“ suggeriert, obwohl sich die Mietwagenstation tatsächlich außerhalb des Terminalbereichs befindet und nur mittels Shuttlebus oder längerer Fußwege erreichbar ist. Maßgeblich ist die Erwartung eines durchschnittlichen Verbrauchers, der mit der Buchung dieser Option eine unmittelbar am Terminal gelegene Abholstation verbindet. Eine standardisierte Branchenklassifikation, die eine weiter gefasste Definition von „im Terminal“ zulässt, ändert nichts an der Irreführung, wenn sie dem Verbraucher nicht geläufig ist.
OLG Köln, 30.08.2024 - Az: I-6 U 41/24
ECLI:DE:OLGK:2024:0830.6U41.24.00
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