Die Formulierung in den AGB des Unternehmens „Von der Rechtswahl bleiben diejenigen Bestimmungen unberührt, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf, (…)“ ist für einen durchschnittlichen Verbraucher ohne juristische Vorkenntnisse unverständlich.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die betreffende Klausel in Ziff. 21.1 der Beförderungsbedingungen der Beklagten ist wegen Verstoßes gegen Art. 3 Satz 1, 5 Satz 1 der RL 93/13/EWG (Klausel-Richtlinie) unwirksam.
Nach Art. 3 Satz 1 der Klausel-Richtlinie ist eine Rechtswahlklausel unwirksam, wenn sie treuwidrig zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte des Verbrauchers darstellt. Die Missbräuchlichkeit einer Rechtswahlklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann sich dabei aus einer Formulierung ergeben, die nicht dem in Art. 5 der Klausel-Richtlinie aufgestellten Erfordernis einer klaren und verständlichen Abfassung genügt (Transparenzgebot). Das Transparenzgebot ist im Hinblick auf das regelmäßig vorherrschende Informationsgefälle zwischen Verbraucher und Unternehmer weit auszulegen. Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen deshalb so gestaltet sein, dass der Verbraucher klare und verlässliche Auskunft über seine Rechtsposition erhält. Dem durchschnittlichen Verbraucher muss zur Vermeidung einer Irreführung hinreichend deutlich werden, welches bindende Recht im Einzelnen die Rechtswahlabrede beeinflussen könnte.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze ist die streitgegenständliche Klausel als intransparent, irreführend und daher als rechtsmissbräuchlich einzustufen.
Zwar führt die Beklagtenpartei zutreffend an, dass die streitgegenständliche Rechtswahlklausel – anders als diejenige der oben zitierten Entscheidung des OLG Köln – einen ausdrücklichen Hinweis auf die Verordnung (EG) 261/2004 enthält. Dennoch bleibt der Anwendungsbereich der Ausnahme von der Anwendbarkeit des Rechts von England und Wales für den Verbraucher als Adressaten unklar. Denn für den durchschnittlichen Verbraucher ohne juristische Vorkenntnisse ist weder aus dem Wortlaut der Klausel noch aus dem gesamten Klauselwerk heraus ableitbar, welche Bestimmungen von der Rechtswahlabrede ausgenommen sind.
Die Formulierung unter Ziff. 21.1 Abs. 2, Hs. 1 „Von der Rechtswahl bleiben diejenigen Bestimmungen unberührt, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf, (…)“ ist für einen durchschnittlichen Verbraucher ohne juristische Vorkenntnisse ohnehin unverständlich. Aber auch der sich anschließende Halbsatz „(…), insbesondere der Übereinkommen, der APR 2019 oder der Verordnung (EG) 261/2004 (zu den Begriffen, siehe den Abschnitt „Definitionen“).“ verschafft einem durchschnittlichen Verbraucher keine Klarheit darüber, von welchen Vorschriften nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf. Aufgrund der (bloß) beispielhaften Aufzählung diverser Bestimmungen bleibt für den durchschnittlichen Leser offen, welche nationalen oder internationalen Rechtsvorschriften im Einzelnen gemeint sein könnten. Durch die unklaren Formulierungen kann der rechtsunkundige Verbraucher über die tatsächliche Rechtslage getäuscht werden.