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Corona: Reiserücktritt wegen außergewöhnlicher Umstände ohne Reisewarnung?

Reiserecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Grundsätzlich stellt die jedenfalls seit Ende Januar 2020 sich auch in Europa und der Bundesrepublik ausweitende Covid-19-Pandemie einen derartigen außergewöhnlichen und unvermeidbaren Umstand dar, der zumindest abstrakt die Durchführung von Reisen zu beeinträchtigen geeignet war.

Ob das konkret bestehende Risiko ausreicht, um den Entschädigungsanspruch des Reiseveranstalters gemäß § 651h Abs. 3 BGB entfallen zu lassen, muss aber anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.

So ist ohne eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes und einer Anzahl von 11 Fällen am Reiseort zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung nicht von einem Ausbruch der Covid-19-Pandemie am Reiseort auszugehen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben und die Beklagte zur Rückzahlung des bereits geleisteten Reisepreises in Höhe von 3.852,20 € verurteilt.

Der Kläger hat keinen weiteren Anspruch auf Erstattung des bereits geleisteten Reisepreises. Dem steht bereits der - von Amts wegen zu berücksichtigende - dolo-agit-Einwand, § 242 BGB, entgegen, da der Beklagten im Falle der Rückzahlung der Anzahlung ein Zahlungsanspruch in eben dieser Höhe gegen den Kläger zustünde. Dies gilt selbst dann, wenn zugunsten des Klägers davon ausgegangen wird, dass er von der Reise zurückgetreten ist, was vorliegend offen bleiben kann.

In diesem Fall ergäbe sich der Anspruch der Beklagten aus §§ 651h Abs. 1, 2 BGB, nach dem - streitigen - Rücktritt des Klägers am Abreisetag (14.03.2020).

Damit ist der Beklagten grundsätzlich ein Entschädigungsanspruch nach § 651h Abs. 1 S. 3 BGB entstanden, der im vorliegenden Fall auch nicht ausnahmsweise nach § 651h Abs. 3 BGB entfallen ist. Der Kläger hat nicht hinreichend vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass zum Zeitpunkt des Rücktritts am 14.03.2020 außergewöhnlicher Umstände im Sinne des § 651h Abs. 3 BGB am Urlaubshort auftreten würden, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen würden.

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