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Unmöglichkeit der Beherbergung bei Beherbergungsverbot zu touristischen Zwecken als Schutzmaßnahme zur Bekämpfung der COVID-19

Reiserecht | Lesezeit: ca. 28 Minuten

Eine Anpassung vertraglicher Verpflichtungen an die tatsächlichen Umstände kommt grundsätzlich dann nicht in Betracht, wenn das Gesetz in den Vorschriften über die Unmöglichkeit der Leistung die Folge der Vertragsstörung bestimmt. Daher scheidet eine Anwendung des § 313 BGB aus, soweit der Tatbestand des § 275 Abs. 1 BGB erfüllt ist (im Anschluss an BGH, 04.05.2022 - Az: XII ZR 64/21.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger begehrt die Rückzahlung einer geleisteten Anzahlung für von ihm bei der Beklagten gebuchte Hotelzimmer.

Der Kläger, der mit seinem Reisebusunternehmen unter anderem touristische Gruppenreisen veranstaltet, buchte für seine Saisoneröffnungsfahrten vom 19. bis zum 22. März 2020 und vom 26. bis zum 29. März 2020 in einem Hotel der Beklagten Übernachtungen einschließlich Frühstücksbuffet, Mittagessen, Kaffeetafel und Abendessen mit kalten und warmen Speisen. Die vom Kläger unterzeichnete Reservierungsbestätigung der Beklagten vom 25. Oktober 2019 enthielt unter anderem folgende Stornierungsbedingungen: „(…), ab 1 Woche berechnen wir 80 % auf die gebuchten Leistungen. (…) Stornierungen am Anreisetag oder Nichtanreisen werden mit 90 % berechnet.“

Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Buchungsumfangs stellte die Beklagte dem Kläger unter dem 26. Februar 2020 eine Depositrechnung in Höhe von insgesamt 10.356 €, auf die der Kläger am 4. und 5. März 2020 vereinbarungsgemäß 8.426,40 € als Vorauszahlung überwies.

Aufgrund der beginnenden COVID-19-Pandemie verständigten sich die Regierungschefs der Bundesländer und die Bundesregierung am 16. März 2020 auf gemeinsame Leitlinien zum einheitlichen Vorgehen zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich. Mit Schreiben vom 17. März 2020 wies das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) vom 24. März 2006 (Nds. GVBl. 2006, 178) auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 IfSG die Niedersächsischen Landkreise, Kreisfreien Städte und die Region Hannover im Wege der Fachaufsicht an, mit sofortiger Wirkung eine bis zum 18. April 2020 geltende Allgemeinverfügung des Inhalts zu verkünden, dass es Betreibern von Hotels „ab sofort“ untersagt ist, „Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen“. Der Landkreis G., in dem sich das Hotel der Beklagten befindet, erließ am 18. März 2020 eine entsprechende Allgemeinverfügung, die für sofort vollziehbar erklärt wurde.

Nach einem am 17. März 2020 mit einer Hotelmitarbeiterin geführten Telefongespräch teilte die Beklagte dem Kläger mit E-Mail vom 18. März 2020 unter dem Betreff „Storno“ mit: „Die Gruppenreise für (…) haben wir erstmals bei uns Storniert. Die Anzahlung haben wir auf ein „Gutschein“ Konto umgebucht & halten dieses bis zum Umbuchungstermin offen. Wir würden uns sehr über einen Alternativtermin freuen.“

Auf E-Mail-Aufforderungen des Klägers zur Rückzahlung seiner Vorauszahlung teilte die Beklagte diesem mit E-Mails vom 22. Mai 2020 bzw. 30. Juli 2020 mit, dass man den Vorgang an die Buchhaltung zur Rückzahlung weitergeleitet habe.

Im vorliegenden Verfahren hatte der Kläger zunächst beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 8.426,40 € nebst Zinsen, Mahn- und vorgerichtlich entstandenen Rechtsverfolgungskosten zu verurteilen. Nachdem die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren die Klageforderung in Höhe eines Teilbetrages von 1.343,20 € anerkannt und das Landgericht ein entsprechendes Teilanerkenntnisurteil erlassen hatte, hat der Kläger zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 7.083,20 € nebst Zinsen sowie vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Mahnkosten zu zahlen. Das Landgericht hat der Klage ­ bis auf in den Rechtsmittelverfahren nicht mehr streitgegenständliche Mahnkosten ­ stattgegeben.

Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision möchte die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage erreichen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Revision hat keinen Erfolg.

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