Der aufgrund einer
Annullierung bestehende Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten nach
Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und
Art. 8 Abs. 1 Buchst. a FluggastrechteVO umfasst sowohl die Kosten des Hinflugs als auch die Kosten des Rückflugs, wenn Hin- und Rückflug Gegenstand einer einheitlichen Buchung sind, über die ein einziger Flugschein ausgestellt worden ist. Dies gilt unabhängig davon, von welchem Ort aus der Rückflug vorgesehen war.
Hierzu führte das Gericht aus:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. a FluggastrechteVO richtet sich der Erstattungsanspruch auf die Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, und zwar für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist.
Zu den nicht zurückgelegten Reiseabschnitten im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. a FluggastrechteVO gehören auch diejenigen des Rückflugs.
Für dieses Verständnis spricht der Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 Buchst. a FluggastrechteVO, der allein auf die Flugscheinkosten für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte abstellt und nicht zwischen Hin- und Rückflug unterscheidet.
Die Systematik der Fluggastrechteverordnung spricht ebenfalls für dieses Verständnis.
Nach Art. 2 Buchst. f FluggastrechteVO ist ein Flugschein ein gültiges, einen Anspruch auf Beförderungsleistung begründendes Dokument oder eine gleichwertige papierlose, auch elektronisch ausgestellte Berechtigung, das bzw. die von dem Luftfahrtunternehmen oder dessen zugelassenem Vermittler ausgegeben oder genehmigt wurde. Ein solches Dokument kann sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf einen oder mehrere Flüge beziehen.
Dieses Verständnis liegt auch Art. 8 Abs. 1 Buchst. a FluggastrechteVO zu Grunde, der einen Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten auch dann vorsieht, wenn sich der Flugschein auf mehrere Reiseabschnitte bezieht.
Eine zusätzliche Bestätigung bildet der Umstand, dass Art. 8 Abs. 1 Buchst. a FluggastrechteVO nicht von Teilflügen spricht, sondern von Reiseabschnitten.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der Begriff der Reise weiter als der Begriff des Fluges. Ein Flug umfasst grundsätzlich nur die Teilsegmente vom ersten Abflugort bis zum Endziel, nicht aber einen Rückflug. Dies gilt auch dann, wenn der Fluggast eine einheitliche Buchung vornimmt. Eine Reise besteht hingegen normalerweise aus Hinreise und Rückreise und wird vor allem von ihrem persönlichen und individuellen Zweck bestimmt.
Vor diesem Hintergrund spricht der Umstand, dass der Begriff des Fluges nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch bei einer einheitlichen Buchung den Rückflug nicht umfasst, entgegen der Auffassung der Revision nicht gegen, sondern für das oben aufgezeigte Verständnis. Entsprechendes gilt für die Definition des Begriffs „Endziel“ in Art. 2 Buchst. h FluggastrechteVO. Diese bezieht sich nur auf Flüge, nicht auf Reisen.
Diese Auslegung steht zudem in Einklang mit dem Schutzzweck der Fluggastrechteverordnung.
Nach Erwägungsgrund 1 der Verordnung soll ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sichergestellt und den Erfordernissen des Verbraucherschutzes in vollem Umfang Rechnung getragen werden. Damit steht es in Einklang, wenn sich der Fluggast wegen des gesamten Anspruchs auf Erstattung der Flugscheinkosten an dasjenige Luftfahrtunternehmen wenden kann, das den annullierten Flug ausführen sollte.
Das ausführende Luftfahrtunternehmen wird hierdurch nicht schutzlos gestellt. Ihm verbleibt nach Art. 13 FluggastrechteVO die Möglichkeit, andere beteiligte Unternehmen oder Dritte in Regress zu nehmen.
Die für den Senat nicht bindenden, aber als wertvolle Auslegungshilfe bedeutsamen Auslegungsleitlinien der Europäischen Kommission gehen ebenfalls davon aus, dass bei der Annullierung eines Fluges, der gemeinsam mit einem Rückflug Teil eines Vertrags ist, eine der Optionen des Fluggastes die Erstattung der gesamten Flugreise (also Hin- und Rückflug) sein sollte (Dokument 2016/C 214/04 Nr. 4.2, letzter Absatz).