Die Kollision eines Flugzeugs mit einem Treppenfahrzeug als ein Vorkommnis anzusehen, das Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens ist. Ausschlaggebend dafür ist der Umstand, dass solche Fahrzeuge bei der Beförderung von Fluggästen im Luftverkehr notwendigerweise eingesetzt werden, so dass die Luftfahrtunternehmen regelmäßig mit Situationen konfrontiert sind, die sich aus dem Einsatz solcher Treppenfahrzeuge ergeben.
Für den Fall einer Kollision mit einem Gepäckwagen gilt nichts anderes. Auch solche Fahrzeuge werden bei der Beförderung von Fluggästen im Luftverkehr notwendigerweise eingesetzt. Ein Luftfahrtunternehmen ist deshalb in vergleichbarer Weise regelmäßig mit Situationen konfrontiert, die sich aus dem Einsatz solcher Fahrzeuge ergeben.
Betroffene Passagiere können daher bei entsprechender Ankunftsverspätung eine
EU-Ausgleichszahlung geltend machen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger begehren von der Beklagten eine Ausgleichsleistung wegen
Verspätung eines Flugs von Frankfurt am Main nach Windhoek.
Der von den Klägern gebuchte Flug sollte planmäßig am 1. Juni 2014 um 20:10 Uhr starten und am Tag darauf um 5:30 Uhr landen. Die tatsächliche Ankunftszeit war 18:30 Uhr. Als Grund für die Verzögerung gab die Beklagte an, das eingesetzte Flugzeug sei am Tag des geplanten Abflugs beschädigt worden, als es in Frankfurt auf einer Parkposition gestanden habe und zwei Gepäckwagen mit ihm kollidiert seien, die nicht hinreichend gegen unkontrolliertes Wegrollen gesichert und durch den Turbinenstrahl eines anderen Flugzeugs in Bewegung versetzt worden seien. Wegen der Beschädigung habe sie ein anderes Flugzeug einsetzen müssen, das erst am 2. Juni in Frankfurt eingetroffen sei.
Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von insgesamt 1.200 Euro nebst Verzugszinsen verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Kläger treten dem Rechtsmittel entgegen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zulässige Revision ist unbegründet.
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