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Technischer Defekt des ursprünglich eingeplanten Flugzeugs: Anspruch auf EU-Ausgleichszahlung?

Reiserecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 c) VO (EG) 261/2004 („Fluggastrechte-VO“) i.V.m. der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Übertragung dieser Regelungen über die Annullierung auf die mehr als dreistündige Ankunftsverspätung zu.

Unstreitig hat die Beklagte den klägerseits gebuchten Flug vom 30.01.2019 von Düsseldorf nach Montego Bay mit einer 32-stündigen Verspätung durchgeführt. Außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO hat die Beklagte schon nicht mit einer durchgehenden Kausalkette dargetan.

Denn soweit die Beklagte behauptet, das eingesetzte Fluggerät habe erst aus Manchester herangeführt werden müssen, der Abflug in Manchester jedoch habe sich wetterbedingt verzögert, da der Flughafen Manchester wegen starken Schneefalls hätte geschlossen werden müssen, so fehlt es bereits an genauen Zeitangaben, wann der Vorflug in Manchester hätte starten sollen und für welche Zeiträume der Flughafen Manchester geschlossen war. Ohne diese Zeitangaben kann nicht geprüft werden, ob der Vorflug zeitlich überhaupt von der Flughafenschließung betroffen war. Dies gilt umso mehr als sich aus den beklagtenseits eingereichten Unterlagen ergibt, dass der Flughafen Manchester keinesfalls den gesamten Tag über geschlossen war. So ist aus dem Zeitungsartikel ersichtlich, dass ab 11:00 Uhr eine Start- und Landebahn wieder betrieben wurde. Ebenso wenig kann ohne weitere Angaben der Beklagten zum Einsatzbeginn der eingesetzten Crew nachvollzogen werden, ob ihr Vortrag zutrifft, wonach die Crew bei Heranführung des Flugzeugs aus Manchester aus der Dienstzeit gefallen wäre.

Letztlich können diese Überlegungen auch dahinstehen, denn die Beklagte hat dem Vortrag des Klägers aus dem Schriftsatz vom 17.10.2019, wonach es sich bei dem aus Manchester heranzuführenden Flugzeug lediglich um ein Ersatzflugzeug handelte und das ursprünglich eingeplante Flugzeug bereits zuvor mit einem technischen Defekt ausgefallen war, nicht widersprochen. Dieser Vortrag ist damit als unstreitig anzusehen, § 138 Abs. 3 ZPO. Grund der Verspätung ist damit aber nicht die beklagtenseits behauptete Wetterproblematik in Manchester, sondern Grund für die Verspätung ist der technische Defekt des ursprünglich eingeplanten Flugzeugs.

Nach ständiger Rechtsprechung allerdings ist ein technischer Defekt kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004, denn hierbei handelt es sich um einen Umstand, der tagtäglich im Flugverkehr auftritt und der in die Sphäre des ausführenden Luftfahrtunternehmens fällt.


AG Düsseldorf, 02.01.2020 - Az: 36 C 120/19

ECLI:DE:AGD:2020:0102.36C120.19.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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