1) Die Wirksamkeit einer Rechtswahlklausel bestimmt sich nach dem Vertragsstatut, das nach den Regeln des internationalen Schuldvertragsrechts zu ermitteln ist.
Gemäß Art. 3 Abs. 5 ROM-I-VO in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 ROM-I-VO bestimmt sich also die Wirksamkeit der Rechtswahlklausel grundsätzlich nach dem Recht des Staates, das zur Anwendung käme, wenn die Rechtswahlklausel wirksam wäre.
Eine Rechtswahlklausel muss den Anforderungen der Klausel-RL, insbesondere den Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 der Klausel-RL, genügen.
Nach Art. 3 S. 1 der Klausel-RL ist eine Rechtswahlklausel unwirksam, wenn sie treuwidrig zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte des Verbrauchers darstellt. Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Klausel-RL sind Rechtswahlabreden gegenüber Verbrauchern nicht nur auf ihre inhaltliche Angemessenheit, sondern auch auf ihre Transparenz hin zu kontrollieren, die sich an Art. 5 S. 1 der Klausel-RL bemisst. Art. 5 S. 1 der Klausel-RL sieht vor, dass Klauseln, die dem Verbraucher in Verträgen unterbreitet werden, stets klar und verständlich abgefasst werden müssen. Unter einer klaren und verständlichen Abfassung im Sinne des Art. 5 S. 1 der Klausel-RL ist zu verstehen, dass insbesondere auch das regelmäßig vorherrschende Informationsgefälle zwischen Verbraucher und Unternehmer zu berücksichtigen ist.
Dem durchschnittlichen Leser muss, damit die Klausel nicht irreführend ist, hinreichend deutlich werden, welches bindende Recht im Einzelnen die Rechtswahlabrede beeinflussen könnte. Gemäß der Amazon-Rechtsprechung des EuGH muss der Klauselgegner daher zumindest auf das bindende Recht hinweisen, das der Wirksamkeit der Rechtswahlabreden entgegenstehen könnte (EuGH, 28.07.2016 - Az: C-191/15).
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