Ein Unternehmer, der Flugbuchungen im Internet anbietet, verlangt ein zusätzliches Entgelt für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels, wenn bei den von ihm vorgegebenen Einstellungen zunächst ein Preis angezeigt wird, der nur für den Fall der Zahlung mit einer bestimmten, von ihm in Zusammenarbeit mit einem Kreditinstitut herausgegebenen Kreditkarte erhältlich ist, und bei Auswahl eines anderen Zahlungsmittels eine zusätzliche „Servicegebühr“ anfällt.
Dies gilt auch dann, wenn die „Servicegebühr“ als Kalkulationsposten des zuerst angezeigten Preises ausgewiesen ist, dort aber durch einen „Rabatt“ in gleicher Höhe kompensiert wird.
Bei der Buchung eines Fluges ist ein zusätzliches Entgelt für die Beförderung von Gepäck gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 4 LuftverkehrsdiensteVO auch dann anzugeben, wenn diese Zusatzleistung nur in einem nachgelagerten separaten Buchungsvorgang ausgewählt oder am Flughafen in Anspruch genommen werden kann.
BGH, 24.08.2021 - Az: X ZR 23/20
ECLI:DE:BGH:2021:240821UXZR23.20.0
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