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Sturz im Bus: Kein Schmerzensgeld für Fahrgast

Reiserecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Wer im Bus zu früh aufsteht und sich nicht gut festhält, ist selbst verantwortlich, wenn er bei einem plötzlichen Bremsmanöver zu Fall kommt.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin, eine damals 82-Jährige, benutzte bei Dunkelheit und Regen einen Bus des Stadtverkehrs Lübeck. Sie saß auf einem Sitzplatz direkt neben der Tür. Vor Erreichen ihrer Ausstiegs-Haltestelle drückte sie - noch im Sitzen - das Haltesignal, stand von ihrem Sitzplatz auf und stellte sich an die Tür. Mit einer Hand hielt sie sich an einer Haltestange fest, in der anderen Hand hielt sie einen Regenschirm und eine Tasche. Der Bus hatte noch eine große Kreuzung zu überqueren, wobei er bevorrechtigten Verkehr zu beachten hatte. Dabei musste der Fahrer plötzlich stark bremsen. Die Klägerin stürzte und erlitt mehrere Knochenbrüche.

Die Klägerin verlangte vom Stadtverkehr Lübeck und vom Busfahrer Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Das Landgericht Lübeck wies die Klage ab, nachdem es unter anderem die Videoaufzeichnungen aus dem Bus ausgewertet hatte.

Zur Begründung hat es ausgeführt:

Es komme nicht darauf an, ob den Busfahrer ein Verschulden an dem plötzlichen Bremsmanöver treffe. Denn das eigene Verschulden der Klägerin sei so erheblich, dass der mögliche Verursachungsbeitrag des Busfahrers dahinter zurücktrete. Ein Fahrgast in einem Linienbus habe eigenverantwortlich dafür zu sorgen, dass er auch bei plötzlichen ruckartigen Bewegungen oder Bremsungen nicht zu Fall komme. Dazu gehöre es, nach Möglichkeit einen Sitzplatz einzunehmen oder sich mit beiden Händen festzuhalten. Die Klägerin sei ohne Grund während der Fahrt aufgestanden und habe sich nur mit einer Hand an der Haltestange festgehalten.

Indem die Klägerin frühzeitig aufgestanden sei und sich nur unzureichend festgehalten habe, habe sie die in der Situation erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Nachdem sie das Haltesignal im Sitzen habe betätigen können, hätte sie auch bis zum Stillstand des Buses sitzen bleiben können. Der Bus sei mit fünf anderen Fahrgästen nur spärlich besetzt und ihr Sitzplatz sei direkt neben der Tür gewesen, so dass sie in jedem Fall rechtzeitig hätte aussteigen können. Außerdem sei es dunkel und regnerisch gewesen und der Bus habe noch eine große Kreuzung mit bevorrechtigtem Verkehr zu überqueren gehabt. Die Gefahrenlage habe sich deshalb regelrecht aufgedrängt und die Klägerin hätte diese ohne weiteres umgehen können.


LG Lübeck - Az: 9 O 2/22

Quelle: PM des LG Lübeck

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